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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2015

    BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. I ZB 74/14
    § 19 Abs. 1 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bezüglich der Auslegung eines Vollstreckungstitels über eine markenrechtliche Auskunft der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Hinsichtlich der Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg markenrechtswidrig vertriebener, nicht erschöpfter Waren bedeute dies, dass keine Auskunft über Waren zu erteilen sei, bezüglich derer der Vollstreckungsschuldner auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfüge, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2015, Az. 8 A 10050/15.OVG
    § 25 WeinG, § 31 Abs. 7 WeinG; § 39 Abs. 2 S. 1 LFGB

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Voraussetzung für die Benennung eines Betriebes als „Weinkellerei“ ist, dass in diesem Betrieb Betriebsräume und Einrichtungen vorhanden seien, die der Weinbereitung dienen. Es genüge nicht, dass der Betrieb Weine kaufe und sie unmittelbar an einen Lohnabfüller liefern lasse, der sie abfülle, kartoniere und bis zum Versand einlagere. Darin liege eine Irreführung des Verkehrs über einen wertbestimmenden Umstand. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az. I-20 U 105/14
    § 24 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der Werbung für Ware mit einer bestimmten fremden Marke betreibt, keine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen kann. Erschöpfung trete ein, wenn die Markenware mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Es sei nicht notwendig, dass der Händler die Ware bereits vorrätig habe, es genüge, wenn er darlege, dass er im Fall des Erwerbs eines der beworbenen Produkte einen entsprechenden Deckungskauf getätigt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2014

    LG Braunschweig, Urteil vom 03.04.2014, Az. 22 O 334/14
    § 14 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 4 MarkenG, § 24 MarkenG,
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass markenrechtliche Erschöpfung an Produkten auch dann eintreten kann, wenn nicht die Markeninhaberin selbst die Ware innerhalb der EU in den Verkehr bringt, sondern ein Dritter als Auftragsfertiger, der zum Inverkehrbringen der Ware aber keine Erlaubnis hat. Insoweit muss sich der Markeninhaber bei einer Auftragsproduktion rechtlich so behandeln lassen, als ob er die Ware selbst in Verkehr gesetzt hat. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2013, Az. 2a O 270/13
    Art. 13 Abs. 1 GMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Geschäftsraum eines Unternehmens an den Lebensgefährten der zuvor abberufenen Geschäftsführerin auch bei Verweigerung der Annahme wirksam zugestellt werden kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verfügungskläger von der Abberufung der Geschäftsführerin und einer damit verbundenen Sitzverlegung keine Kenntnis hatte und diese auch noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Lebensgefährte als Mitarbeiter könne die Annahme nicht verweigern, so dass die durch den Gerichtsvollzieher im Geschäftsraum hinterlegte Verfügung als wirksam zugestellt gelte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 10/11
    § 539 Abs. 2 ZPO; Art. 9 EGV 207/2009, Art. 13 EGV 207/2009, Art. 102 EGV 207/2009; § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne seine Zustimmung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Ware nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sei, wenn auf Flakon oder Verpackung angebrachte Herstellercodes unkenntlich gemacht worden seien oder wenn es sich um „Tester“ mit entsprechendem Hinweis gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
    § 24 MarkenG


    Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.

  • veröffentlicht am 4. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 26/10 – Kuchenbesteck-Set
    § 24 Abs. 1 MarkenG; Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 89/104/EWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Erschöpfung eines Markenrechts nach Inverkehrbringen durch den Markeninhaber nicht vorliegt, wenn der Markeninhaber als Bedingung des Weitervertriebs eine Entfernung der mit der Marke gekennzeichneten Verpackung gefordert hat. Wird die Ware trotzdem in der gekennzeichneten Verpackung weitervertrieben, könne sich der Händler nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar könne ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person, wie etwa ein Lizenznehmer, die Mutter- oder die Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber ein Alleinvertriebshändler, die Verfügungsgewalt willentlich übertrage. Eine solche Verbundenheit sei jedoch vorliegend nicht gegeben gewesen. Eine Zustimmung der Markeninhaberin könne auch nicht angenommen werden, da sie gerade ein ausdrückliches Vertriebsverbot –  es sei denn, die Verpackung werde entfernt – ausgesprochen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az. C-449/09
    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG

    Der EuGH hat entschieden, dass der Markeninhaber einem ohne seine Zustimmung erfolgten ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann. Der Erschöpfungsgrundsatz greife beim ersten Inverkehrbringen nicht. Wenn somit Waren einer Marke nicht früher vom Inhaber dieser Marke oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden, gewähre Art. 5 der Richtlinie 89/104 diesem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestatte, Dritten zu verbieten, diese Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) hat am 15.12.2009 den umstrittenen Rechtsbegriff „in Verkehr bringen“ (vgl. § 23 ElektroG) konkretisiert. Wer Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ohne diese zuvor bei der Stiftung EAR registriert zu haben, kann mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der „Erstinverkehrbringer“ die Ware selbst hergestellt oder als Händler nur in die EU importiert und dort verkauft hat (vgl. § 13 Abs. 12 ElektroG). Vormals war streitig, ob ein Inverkehrbringen nur das erstmalige oder auch das weitere Inverkehrbringen erfasste, ob also nur der Hersteller oder importierende Großhändler, oder aber auch der Einzelhändler von der Sanktion bedroht war. Die Stiftung hat sich nunmehr zu dieser Frage mit einem ergänzenden Hinweis geäußert. Zitat (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)

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