Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zum Rechtsmissbrauch, wenn der Umsatz des Abmahners nicht mehr mit dem Prozesskostenrisiko seiner zahlreichen Abmahnungen übereinstimmtveröffentlicht am 18. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 217/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat auch in dieser Entscheidung ausgeführt, wann ein Rechtsmissbrauch durch übermäßiges Abmahnverhalten vorliegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Dortmund: Rechtsmissbrauch, wenn die Abmahnungsserie in keinem Verhältnis zum eigenen Umsatz stehtveröffentlicht am 4. November 2009
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2009, Az. 19 O 39/08
§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Dortmund vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG und damit unberechtigt ist, wenn der Gesamtumsatz der abmahnenden Partei zu dem aus den Abmahnung resultierenden Kostenrisiko in keinem Verhältnis steht, selbst wenn die Abmahnungskosten grundsätzlich von dem berechtigt Abgemahnten zu tragen sind. Die Beklagte hatte eine Liste mit 69 Abmahnungsopfern der Klägerin vorgelegt, welche von der Klägerin nicht bestritten wurde. (mehr …)
- OLG Hamm: Heinrich, die Abmahnkurbel bricht! / Zur 459sten rechtsmissbräuchlichen Abmahnungveröffentlicht am 11. Juni 2009
OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat erneut entschieden, dass u.a. ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht. Dies ist nicht die erste Entscheidung in dieser Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm II]). (mehr …)
- LG Bochum: Bereits fünf Abmahnungen sprechen für die Rechtsmissbräuchlichkeitveröffentlicht am 25. Mai 2009
LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt. (mehr …)