Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Stuttgart: iTunes-Guthabenkarten im Wert von 15 EUR zum Preis von 10 EUR? Aber nicht mit stillschweigender Mengenbeschränkung auf den Erwerb einer Karteveröffentlicht am 9. Dezember 2013
LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2013, Az. 37 O 40/12 KfH
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Elektronikmarkt, der iTunes-Guthabenkarten im Wert von 15 EUR bzw. 25 EUR zum Preis von 10 EUR respektive 15 EUR verkauft, bereits in der Werbung darauf hinweisen muss, wenn dieses Angebot nur für eine beschränkte Menge (hier: 1 Karte pro Kunde) gilt.
- BGH: Heiße Luft darf verkauft werden (Anmerkung: … aber nicht beworben werden) / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Januar 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10
§§ 138; 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), ein Vergütungsanspruch bestehen kann, worauf der Kollege Udo Vetter hinweist („Auch heiße Luft darf berechnet werden“). Der Beklagte hatte der Dame für eine u.a. kartenlegende Lebensberatung („life coaching“) im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR bezahlt, worauf die vermeintlich überirdisch Befähigte glaubte, nunmehr für im Januar 2009 erbrachte Leistungen weitere 6.723,50 EUR berechnen zu können. Der BGH bestätigte nun, dass die versprochene Leistung unmöglich gewesen sei (vgl. § 275 BGB), da sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. (mehr …)
- AG Charlottenburg: Dem massenhaft abmahnenden Anwalt gebührt die denkbar niedrigste Geschäftsgebührveröffentlicht am 24. Juni 2009
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08
§§ 19a, 31, 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein massenhaft (Verstöße gegen Urheberrechte an Kartenmaterial) abmahnender Rechtsanwalt auf Grund seiner stereotypen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr hat. (mehr …)
- AG Charlottenburg: 100,00 EUR Abmahnpauschale auch bei Urheberrechtsverstößen durch Unternehmenveröffentlicht am 9. Oktober 2008
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
§§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG
Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).