Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Negative eBay-Bewertung mit wahrem Tatsachenkern muss nicht gelöscht werdenveröffentlicht am 14. November 2014
LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13
§ 280 BGB, § 823 BGB, § 824 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung, die im Kern eine zutreffende Tatsachenbehauptung enthält, nicht zurückgenommen oder korrigiert werden muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Buchpreisbindung darf die Unterlassungserklärung nicht auf den abgemahnten Titel beschränkt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§ 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Frankfurt a.M.: Wird die geforderte Unterlassungserklärung zu sehr eingegrenzt, droht die einstweilige Verfügungveröffentlicht am 11. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§§ 5; 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die entstandene Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes jedenfalls dann nicht ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung auf den konkreten Buchtitel beschränkt wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Offenburg: Keine Vertragsstrafe für kerngleichen Verstoß, wenn Unterlassungserklärung hinsichtlich ihres Kerns zu schwammig ausfälltveröffentlicht am 12. Januar 2010
LG Offenburg vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09 KfH
§ 12 UWGDas LG Offenburg hat entschieden, dass für eine zwar nicht identische, so doch aber „im Kern gleiche“ Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn die Unterlassungserklärung so unscharf formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht randscharf bestimmt werden kann. Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „… verpflichtet sich, im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“ (mehr …)