IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. April 2015

    OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 U 56/14
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für die Zeitungsanzeige einer Online-Verkaufsplattform (hier: meinpaket.de) lediglich eingeschränkte Informationspflichten gelten. Laut der Anzeige wurde durch die Verkaufsplattform bei Bestellung bis zu einem bestimmten Termin ein Rabatt gewährt. Für eine solche Art der Werbung sei die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers eine wesentliche Information. Es genüge allerdings, dass diese Informationen auf der Internetseite „meinpaket.de“ leicht abrufbar zur Verfügung gestellt würden, denn der interessierte Verbraucher müsse die in der Werbung angegebene Webseite ohnehin und zwangsläufig aufrufen, soweit er das beworbene Angebot wahrnehmen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14
    § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 356 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers dessen vollständige Kontaktdaten enthalten muss. Vorliegend waren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur im Impressum enthalten. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts nicht. Seien diese Kontaktmöglichkeiten vorhanden – was vorliegend ausweislich des Impressums der Fall gewesen sei – müssten sie auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das OLG München im Berufungsverfahren gegen einen Discounter entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbung seine Identität offen zu legen hat. Dies gelte auch für einen Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Werde der Verbraucher durch die Werbung in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können, habe das werbende Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben. Die genaue Firmierung und Kontaktadresse im Eingangsbereich einer Verkaufsstelle sei nicht ausreichend, da dem Verbraucher bereits mit der Werbung die Informationen für eine Kontakaufnahme zur Verfügung gestellt werden sollten. Müsse er dazu erst die Verkaufsstelle aufsuchen, laufe dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

    Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 HKO 23637/09

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08
    § 307 BGB

    Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche „Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen“ keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.

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