IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Die Münchener Kontra GmbH bietet derzeit das „Kontrola“-Gütesiegel an, dessen Gehalt wir mit den Worten der Anbieter beschreiben dürfen: „Web-Shops, die das KONTROLA Gütesiegel tragen, haben sich verpflichtet ausschließlich Original-Produkte anzubieten und die Waren wurden stichprobenartig von KONTROLA durch Testkäufe auf Echtheit überprüft* Die gekauften Waren (je nach Status des Gütesiegels) sind gegen Fälschungen & Plagiate durch KONTROLA mit einer Geld-zurück-Garantie abgesichert„. Das Gütesiegel tritt in Konkurrenz zu arrivierten Gütesiegeln wie denen von Trusted Shops oder des TÜVs („s@fer-shopping“). Dass wir z.B. in einem Onlineshop, der Ed Hardy-Produkte anbietet, Christian Audigier’s Originale und nicht Plagiate antreffen, ist zu begrüßen. Möglicherweise wird mit dem Gütesiegel aber ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begangen. Das Gütesiegel wies in der Vergangenheit einen grünen Kreis mit der Inschrift „100 % Original – certified by Kontrola“ und einem mittig positionierten schwarzen Haken auf weißen Hintergrund auf. Mittlerweile ist der Text „100 % Original“ durch den Text „Geprüfte Qualität“ ersetzt. Die Erklärung des Siegels „ausschließlich Originalprodukte“ blieb, wenn das Siegel auch andere Händlerqualitäten (z.B. „Händler hält sich an Datenschutz“) bewertet. Hierzu erlauben wir uns zwei Hinweise: Das LG Bochum erkannte in dem Spruch „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die gegen § 5 UWG verstoße (Link: LG Bochum). (mehr …)

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