IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.02.2010, Az. 6 U 136/09
    § 17 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer (hier: Geschäftsführer) Kundendaten seines Arbeitgebers sammelt und diese sodann, nach Verlassen des Unternehmens, für eigene Werbezwecke nutzt. Bei der Sammlung der Kundenadressen handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 2 UWG. Eine Besonderheit dieses Falles war, dass das klagende Unternehmen offensichtlich zuvor Strafanzeige gegen den früheren Arbeitnehmer (einen Geschäftsführer) erstattet hatte (§ 17 UWG ist gleichermaßen ein wettbewerbsrechtlicher wie strafrechtlicher Tatbestand) und im Rahmen einer Durchsuchung beweiskräftige Unterlagen beschlagnahmt werden konnten, so dass im Anschluss ohne größeres Prozessrisiko der Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden konnte.

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Bei Quelle neigt sich der Ausverkauf dem Ende zu. Möglichst viele Artikel sollen veräußert werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Nachdem ein Sprecher von Insolvenzverwalter Karl Hubert Görg gegenüber der Süddeutschen bestätigt habe, die Daten könnten verkauft werden, sofern kein Widerrufsvermerk in der Kundendatei vermerkt sei (JavaScript-Link: Zeitung), hat sich in der Sache die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gemeldet. Sie hält eine solche Vorgehensweise nicht vom Bundesdatenschutzgesetz gedeckt und fordert die Löschung aller Kundendaten, sobald alle Vertragsbeziehungen abgewickelt seien. Das so genannte Listenprivileg gemäß § 28 Abs. 3 BDSG greife hier nicht. Nach dem Listenprivileg ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern, an Dritte weiterzugeben sowie für werbliche Ansprache ohne Zustimmung des Betroffenen zu nutzen, dies allerdings nicht, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt oder dieser der Nutzung der Daten widersprochen hat. Grundsätzlich könne jeder Kunde, so der vzbv, auch individuell die Löschung seiner Daten verlangen, allerdings hegt der vzbv Zweifel, ob solchen Anträgen in der Insolvenz noch nachgekommen werde (vzbv).

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Markus Beckedahl von netzpolitik.org hat bei dem Buchgroßhändler Libri einige überraschende Datenschutzlücken aufgedeckt, die hellhörig machen, selbst wenn diese tunlicherweise bereits beseitigt wurden (JavaScript-Link: Libri). Zu Recht fragt sich Beckedahl dann aber, wie vertrauenswürdig das von libri.de verwendete Zertifikat der TÜV Süd AG „S@fer-Shopping“ ist. Das Zertifikat bezieht ausdrücklich auch das Thema (Daten-) Sicherheit mit ein. Die Frage ist, wie das Zertifkat auszulegen ist: Bestand die Datensicherheit nur im Zeitpunkt des fraglos durchgeführten Datenschutz-Audits oder darüber hinaus (was dann darauf schließen würde, dass die Lücke(n) vom TÜV Süd übersehen wurden)?

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Ein Kuriosum unterstützt die Vermutung, dass sich bestimmte Abofallenbetreiber aus Adressdatensätzen dubioser Händler bedienen, um die Adressaten mit noch dubioseren Kostenforderungen zu überziehen.  In einem Fall erhielt ein Inkasso-Opfer nach Mitteilung von gomopa.net sowohl Post von der Abo-Falle opendownload, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Tank, Osnabrück, als auch der Abo-Falle 99downloads, vertreten durch Rechtsanwalt  Sven Schulze, Hamburg (JavaScript-Link: gomopa). Das Abmahnungsopfer zeigte sich „fassungslos“: „Ich war weder auf 99.downloads noch auf opendownload. Ich habe an dem 4. Mai vormittags bei eBay Kindersachen für meinen zweieinhalb Jahre alten Sohn Leon gesucht und nebenher bei Jappy und MeinVZ mit Freunden gechattet. Wie kann das sein, dass ich für das normale Surfen zwei Inkasso-Rechnungen bekomme. Wo haben die Anwälte überhaupt meine Adresse her? (mehr …)

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