Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Keine Werbung für Fahrschulunterricht am Sonntagveröffentlicht am 12. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2015, Az. 3-08 O 38/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit dem Hinweis werben darf “Theorie in einer Woche”, da der Theorieunterricht tatsächlich nicht 7, sondern 8 Tage umfasse. Eine Durchführung von theoretischen Unterrichtseinheiten an Sonntagen sei im übrigen nicht zulässig, da es sich um eine typischerweise werktägliche Tätigkeit handele, die geeignet sei, die Ruhe von Sonn- und Feiertagen zu beeinträchtigen.
- LG Frankfurt a.M.: Procter & Gamble darf den Weichspüler „Lenor“ nicht mehr mit dem Hinweis „+30 % mehr Wäschen pro Liter“ bewerbenveröffentlicht am 23. September 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.07.2015, Az. 2-03 O 19/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Procter & Gamble den konzentrierten Weichspüler seiner Marke Lenor nicht mehr mit dem herausgestellten Hinweis „+30 % mehr Wäschen pro Liter“ bewerben darf. Das Besondere: Die Aussage war objektiv richtig. Die Frankfurter Kammer vertrat allerdings die Ansicht, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher das neue Produkt mit dem alten vergleichen und vermuten werde, dass er „+30 % mehr“ Waschladungen pro Flasche erhalte. Procter & Gamble hatte allerdings mit der Einführung des verbesserten Konzentrats die Füllmenge pro Flasche Lenor von 1.200 ml auf 950 ml gesenkt hat. Im Ergebnis waren es tatsächlich nur gut 10 Prozent mehr Wäschen. Der Hinweis auf die tatsächliche Bezugsgröße „pro Liter“ war in einer viel kleineren Schriftgröße aufgebracht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).
- LG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis eines Verbandes für einzelne Mitglieder in Äußerungsangelegenheiten bei fehlender direkter eigener Betroffenheitveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2014, Az. 2-03 O 500/13 – rechtskräftig
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB analogDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verband nicht gegen die angebliche Rufschädigung einzelner Verbandsmitglieder (Unternehmen) vorgehen kann. Denn ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setze unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Der Begriff der Betroffenheit sei eng auszulegen. Er setze voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden werde, sich mit dem Anspruchsteller befasse oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seinen gewerblichen Leistungen stehe. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685). Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert werde, reiche für ein eigenes Betroffensein des Verbandes dagegen nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Verfahren doch anwendbarveröffentlicht am 26. Juli 2012
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12
§ 32 ZPO; § 97 UrhGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt und hebt damit ein Urteil des AG Frankfurt am Main (hier) auf. Die Berufungsinstanz sah keinen Anlass, von dem Grundsatz eines deliktischen Gerichtsstandes an allen Orten, an denen das streitgegenständliche Werk abrufbar ist (also bei Filesharing über Internet-Tauschbörsen die gesamte Bundesrepublik), abzuweichen. Das Gericht führte aus, dass die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der technischen Gegebenheiten einer Tauschbörse nicht beeinflussen könne, nicht zu seiner Privilegierung führen dürfe. Vielmehr habe die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung: