Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Die Marke „Skype“ ist gegenüber der (prioritäts)älteren Marke „Sky“ verwechselungsfähig / Keine Eintragungveröffentlicht am 7. Mai 2015
EuG, Urteil vom 05.05.2015, Az. T?183/13
Art.8 Abs. 1 lit b EU-VO 207/2009Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die Marke „Skype“ nicht eingetragen werden kann, da sie mit der älteren Marke „Sky“ auf Grund klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit verwechselt werden kann. Der britische Bezahl-Fernsehsender „Sky“ hatte gegen die Eintragung der Marke „Skype“ Widerspruch eingelegt. Zum (englischen) Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuG: Die Marke „Highprotect“ kann, da unmittelbar beschreibend, nicht für Stahlwaren eingetragen werdenveröffentlicht am 21. Mai 2012
EuG, Urteil vom 06.03.2012, Az. T-565/10
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 207/2009Der EuG hat entschieden, dass die Marke „Highprotect“ nicht für Stahlwaren eingetragen werden kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise erfassten die Bedeutung der englischen Begriffe „high“ und „protect“ in einer Weise, dass sie die Bedeutung der eine Kombination aus diesen Wörtern bildenden Gesamtmarke im Sinne von „hoher Schutz“ oder „intensiver Schutz“ verstünden. Dadurch gebe es keinen merklichen Unterschied zwischen der aus der Zusammensetzung der beiden Begriffe „high“ und „protect“ bestehenden Wortneuschöpfung und der bloßen Summe ihrer beiden Bestandteile. Die angemeldete Marke würde somit als Hinweis darauf aufgefasst, dass die betreffenden Waren über einen hohen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß verfügten oder einen solchen Schutz entfalteten. Folglich sei der Bedeutungsgehalt des Zeichens für alle in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibend. Weder der Umstand, dass der Begriff „Highprotect“ eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweise, noch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Phantasiebegriff handele, reiche aus, um diese Assoziation der unmittelbaren Beschreibung auszuräumen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die Bezeichnung „Rheinpark Center Neuss“ kann, da allgemein beschreibend, nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 6. Januar 2012
BGH, Beschluss vom 22.06.2011, AZ. I ZB 78/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass sich die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft und insoweit ein rechtliches Hindernis für eine entsprechende Markenanmeldung besteht. Vielmehr sei die Bezeichnung im Allgemeininteresse für eine Verwendung durch jedermann freizuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BPatG: „Glücksrausch“ nicht als Marke für Schmuck- und Lederwaren eintragungsfähig – Zu einer lediglich werblichen Anpreisungveröffentlicht am 16. Mai 2011
BPatG, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 28 W (pat) 502/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Glücksrausch“ nicht eintragungsfähig ist. Zitat: „Bei dem angemeldeten Markenwort „Glücksrausch“ handelt es sich um einen allgemein verständlichen Begriff, mit dem allgemeinsprachlich ein besonders intensives Glücksgefühl benannt wird. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr in diesem Wort ohne jede gedankliche Auseinandersetzung einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die Anmeldemarke reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch werbetypisch übersteigert formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Glücksgefühle werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck „Glücksrausch“ vom Verkehr als bloßer Werbehinweis aufgefasst werden wird. Wie bereits dargelegt, ist es für eine Zurückweisung beschreibender Angaben auch keineswegs unabdingbar, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. konkrete Merkmale beschrieben werden, die ihnen unmittelbar anhaften (vgl. EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 – map&guide).“ Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Die Zahl „1000“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden / Zahlen als Markeveröffentlicht am 11. März 2011
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C?51/10 P
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass das Zeichen „1000“ nicht als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen eingetragen werden kann, da dies vom Rechtsverkehr als Mengenangabe zu dem jeweiligen Printmedium verstanden werde. Zitat: „haben … und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000“ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000“ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.“ Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - OLG Karlsruhe: Die Marke „Illu“ wird durch den Vertrieb der Zeitschrift „SUPERIllu“ rechtserhaltend benutztveröffentlicht am 23. Februar 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2011, Az. 6 U 27/10 – nicht rechtskräftig
§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Marke „Illu“ durch die Herausgabe der Zeitschrift „SuperIllu“ rechtserhaltend genutzt wird und dementsprechend gegenüber dem Inhaber der prioritätsälteren Marke „SUPERILLU“ Löschungsansprüche bestehen. Zitat: „c) Die Benutzung von „SUPERillu“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke „ILLU“ dar. Es handelt sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke veränderte, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772 Rz. 39 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 714 Rz. 27 – idw). Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: SUPER) kommt es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rz. 12 – AKZENTA m.w.N.).“ Der Senat hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Zu einem früheren Zeitpunkt eingetragene Marken entfalten keine rechtlich bindende Wirkung für identische spätere Markeneintragungen dar / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 1. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel eingetragen werden kann, da es sich um eine freihaltungsbedürftige lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware handele. An die frühere Entscheidung (eines anderen Senats des BPatG), wonach die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ für Babywäsche einzutragen sei, sei das Gericht nicht gebunden. Hierzu führte es aus (Zitat): (mehr …)
- BGH: Prüfung für die Eintragungsfähigkeit einer Marke muss sich auf das gesamte Zeichen erstrecken / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 22. Dezember 2010
BGH, Beschluss vom 10.06.2010, I ZB 39/09 (Buchstabe T mit Strich)
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit einer Marke immer die Gesamtheit der Marke betrachtet werden muss und nicht für die Begründung eines Eintragungshindernisses auf nur eines oder mehrere Zeichenbestandteile abgestellt werden dürfe. Die Anmelderin wollte das Zeichen „T-“ unter anderem für Telekommunikationsdienstleistungen anmelden. In der Begründung der Ablehnung der Eintragung hatte die Vorinstanz lediglich auf den Buchstaben „T“ Bezug genommen und den Bindestrich außer Acht gelassen, da der Bindestrich aufgrund seiner rein orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werde und daher nicht markenfähig sei. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das BPatG habe den Bindestrich nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, er könne als reines Verbindungselement für sich allein nicht die Schutzfähigkeit begründen. Auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil könne für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: Keine Verwechslungsgefahr für „XXXL“ und „XXXXXL“veröffentlicht am 3. Dezember 2010
BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 27 W (pat) 244/09
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „XXXL“ und der Wort-/Bildmarke „XXXXXL“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Dies gelte auch bei teilweiser Warenidentität. Selbst XXXXXL in Alleinstellung unterscheide sich von XXXL durch zwei zusätzliche Buchstaben X. Dem Verbraucher seien die Größenangaben XL und XXL geläufig, so dass er die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede sofort wahrnehme und auch aus der Erinnerung heraus nicht verwechsele. In XXXL ist die Zahl des X noch so überschaubar, dass eine Erweiterung als solche erkannt wird; anders wäre dies bei einem Vergleich von XXXXXXL mit XXXXXL. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Zeichenserie liege nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Marke „Pornotube“ muss nicht gelöscht werden / „Tube“ kein Synonym für Internetvideoportalveröffentlicht am 12. November 2010
BPatG, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 27 W (pat) 216/09
§ 54, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „Pornotube“ u.a. für die Dienstleistung „Unterhaltung“ eintragungsfähig ist bzw. nicht gelöscht werden muss. Die Antragstellerin für die Löschung hatte behauptet, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine rein beschreibende Angabe handele. Der englische Begriff „tube“ bedeute im Deutschen „Fernsehen“ oder „Kanal“ und werde im Deutschen auch so verstanden. Die angegriffene Marke stehe für einen Kanal, über den sexuelle Unterhaltung wiedergegeben werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Dass „tube“ ins Deutsche übersetzt „Fernsehen“ oder „Kanal“ bedeute, lasse sich lexikalisch nicht belegen. Auch ein Verständnis im Sinn eines Internetvideoportals lasse sich lexikalisch nicht nachweisen. Zum Zeitpunkt der Markeneintragung habe sich die Videoplattform „Youtube“ noch nicht so stark durchgesetzt, dass von einer gegenüber dem lexikalischen Verständnis geänderten Bedeutung des Wortes „tube“ als Internetvideoportal auszugehen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: