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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 O 461/14
    § 8 Abs. 4 UWG; § 242 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle mehrerer, kurz hintereinander ausgesprochener Abmahnungen (hier: 7) ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn: 1) Im Zeitpunkt der ersten Abmahnung bereits alle Verletzungstatbestände bekannt waren, 2) Die Rechtsverletzungen vergleichbar waren und keine wegen besonderer Umstände auszuklammern waren und 3) Für jede Abmahnung gesondert Gebühren geltend gemacht wurden. Unter diesen Umständen sei das Vorgehen der Abmahnerin als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und eine einstweilige Verfügung wegen drei der vorher abgemahnten Verstöße aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 199/10
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Stellung zweier nahezu identischer Unterlassungsanträge ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein kann. Grundsätzlich sei es dem Unterlassungsgläubiger zumutbar, ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag zu wählen. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn nur durch Stellung zweier Anträge gesichert werden könne, dass das Begehren des Klägers umfassend durchgesetzt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 247/11
    §?12 Abs.?1 S. 2 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung grundsätzlich so lange von (anderen) Wettbewerbern abgemahnt werden kann, wie er nicht öffentlich darauf hinweist, das er bereits durch Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich in Anspruch genommen worden ist und insoweit eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Auszüge aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat aktuell entschieden, dass die Mehrfachabmahnung eines Onlinehändlers nicht immer als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zu werten ist. Der Verfügungsklägerin, so das Bochumer Gericht, könne im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden, dass sie die in den Abmahnungen vom 24.09.2009, 03.12.2009 und 29.01.2010 jeweils gerügten Verstöße nicht einheitlich in einer Abmahnung vorgebracht habe. Denn die Verstöße bezögen sich jeweils auf unterschiedliche eBay-Angebote. Zudem seien die Abmahnungen hinreichend zeitlich versetzt.

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07
    § 4 Nr. 11; 8 Abs. 4 UWG

    Der BGH hatte in diese Urteil erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Mehrfachabmahnungen zu entscheiden. Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG sei auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lasse. Diese müssten allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend sei, dass die sachfremden Ziele überwiegen würden. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten könnten sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrenge und dadurch die Kostenlast erheblich erhöhe, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (BGHZ 144, 165, 170 f. – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz. 16 – MEGA SALE). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2008, Az. 5 U 52/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in urheberrechtlichen Verfahren eine Rechtsmissbräuch- lichkeit nicht unter den gleichen Kriterien angenommen werden kann wie sich dies im Wettbewerbsrecht entwickelt hat. Zum einen gelte der für das Wettbewerbsrecht einschlägige § 8 Abs. 4 UWG als Spezialvorschrift auch nur in diesem Rechtsbereich. Des Weiteren seien die Voraussetzungen zwischen den Parteien eines Urheberrechtsstreits auch andere als zwischen streitenden Wettbewerbern. Ein Wettbewerbsverstoß könne Ansprüche von einem großen Personenkreis auslösen (Mitbewerber), des Weiteren von Verbänden und Vereinen. Mehrfachabmahnungen und -klagen können den Anspruchsgegner erheblich belasten. Auf Grund des weit gefassten anspruchsberechtigen Personenkreises sei eine Vorschrift gegen Rechtsmissbrauch erforderlich. Im Urheberrecht hingegen können zwar auch Unterlassungsansprüche in großer Anzahl geltend gemacht werden, diese ergäben sich jedoch aus individuellen, ausschließlich geschützten Rechtspositionen. Deswegen sei die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Mehrfachverfolgung nicht auf das Urheberrecht übertragbar. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Urheberrecht könne sich nur aus allgemeinen Grundsätzen (wie z.B. mutwillige Erhöhung der Kostenlast für den Antragsgegner) ergeben.

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