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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 6. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 5 Ni 25/10
    § 93 ZPO

    Das BPatG hat entschieden, dass der Kläger einer Nichtigkeitsklage bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen muss. Als sofortiges Anerkenntnis sei das Verhalten des Beklagten zu werten, wenn der Beklagte das Anerkenntnis sofort nach Zustellung der Klage ausspreche und der Beklagte bei einer vorherigen Verzichtsaufforderung durch die Klägerin (welche hier nicht stattfand) sowie Nennung des entgegenstehenden Standes der Technik auch ohne Erhebung der Nichtigkeitsklage auf das Streitpatent verzichtet hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

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