Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Bei unveranlasster Nichtigkeitsklage trägt der Kläger die Kostenveröffentlicht am 6. April 2011
BPatG, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 5 Ni 25/10
§ 93 ZPODas BPatG hat entschieden, dass der Kläger einer Nichtigkeitsklage bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen muss. Als sofortiges Anerkenntnis sei das Verhalten des Beklagten zu werten, wenn der Beklagte das Anerkenntnis sofort nach Zustellung der Klage ausspreche und der Beklagte bei einer vorherigen Verzichtsaufforderung durch die Klägerin (welche hier nicht stattfand) sowie Nennung des entgegenstehenden Standes der Technik auch ohne Erhebung der Nichtigkeitsklage auf das Streitpatent verzichtet hätte. Zum Volltext der Entscheidung: