BVerwG: Unterfällt ein Produkt, dessen Primärfunktion nicht strombetrieben ist, dem ElektroG? / Der Adidas-Laufschuh mit Micro-Computer
Dienstag, 19. Januar 2010 von Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43.07
§§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7; 3 Abs. 1 Nr. 1; 6 Abs. 2 ElektroG
Das BVerwG hat im Ergebnis entschieden, dass Produkte, die ohne Strom auskommen, selbst dann nicht dem Elektroschrottgesetz (ElektroG) unterfallen, wenn sie einen strombetriebenen Bestandteil enthalten. Im vorliegenden Fall ging es um einen Adidas-Trainingsschuh, der mittels eines batteriebetriebenen Microcomputers Läufereigenschaft und -verhalten in die Dämpfung des Schuhes einfließen ließ. In diesem Fall entschied das BVerwG, dass es sich um Bekleidung, nicht aber - wie die EAR-Stiftung geltend gemacht hatte - ein „Spielzeug” oder „Sport- und Freizeitgerät” handele. Da aber Bekleidung nicht zu den zehn einschlägigen Kategorien gehöre (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG), sei eine Registrierung nicht erforderlich. (more…)


