Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Zur örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Markenverletzungen auf internationalen Messenveröffentlicht am 8. April 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, Az. 2a O 250/14
§ 140 Abs. 1 MarkenG; § 32 ZPO
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Markenverletzung auf einer Automesse in Frankfurt nicht gegeben ist, wenn der Verletzer kein Angebot seiner Produkte im Bundesgebiet plant. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Anbieter auf der internationalen Messe richte sein Angebot nicht an deutsche Abnehmer und er unternehme keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland. Die Klägerin, die für eine andere Annahme beweisbelastet war, habe diesen Nachweis nicht erbringen können. Deshalb sei eine vom LG Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Saarbrücken: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internetveröffentlicht am 27. März 2013
LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2012 , Az. 4 O 193/12
§ 32 ZPODas LG Saarbrücken hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO bei im Internet veröffentlichten Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschränkend auszulegen ist. Es sei nicht jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die verletzende Meldung abgerufen werden könne, sondern es müsse über die Abrufbarkeit hinaus ein weiterer Bezug zu dem gewählten Gerichtsstand bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. nicht vorgetragen worden. Der Sitz und die Tätigkeit der Parteien liege in Karlsruhe und Berlin, die auslösende Veranstaltung habe in Stuttgart stattgefunden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Verfahren nicht anwendbarveröffentlicht am 2. April 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 – aufgehoben (hier)
§ 32 ZPODas AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gemäß § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr sei auf den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verletzers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die Besonderheiten einer Internet-Tauschbörse (keine Kontrolle über die Verbreitung einer Datei) nicht die Annahme des Gerichtsstandes in der gesamten Bundesrepublik. Die Vorschrift des § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen, da sonst die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit jedes ordentlichen Gerichts zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei führe, was faktisch zu einem Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnort der Klägerseite führe. Dies sei sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Wiesbaden: Langsames Gericht bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit in dringenden Fällenveröffentlicht am 28. Juli 2011
AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
§ 942 ZPODas AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Braunschweig: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bei AdWord-Werbung kann Markenverstoß begründenveröffentlicht am 25. September 2008
OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
§§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenGDas OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.
Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.