Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Die Werbung „50 % günstiger als Hotels“ ist wettbewerbswidrig, wenn dies nur „im Durchschnitt“ giltveröffentlicht am 3. Juni 2015
LG Berlin, Urteil vom 14.04.2015, Az. 103 O 124/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Vermittler von Ferienunterkünften auf der Internetplattform www.wimdu.de nicht mit der Aussage „50 % günstiger als Hotels“ werben darf, wenn die Ersparnisrate nur „im Durchschnitt“ erreicht wird. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass bei einer derartigen einschränkungslosen Werbung die Ersparnis auch tatsächlich bei jeder Buchung realisiert werden können muss. Dies war aber nicht der Fall. Passender wäre es gewesen, mit der Aussage „bis zu 50 %“ günstiger als Hotels“ zu werben. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
- OLG Düsseldorf: Zur Unwirksamkeit von pauschalierten Rücktrittskosten bei Reiseverträgenveröffentlicht am 22. Dezember 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-6 U 76/14
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Reisevertrag mit dem Wortlaut „Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.“ unwirksam ist, da sie nicht in ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung hinreichend berücksichtigt. Dies gelte auch, wenn eine Reise im Wege des so genannten „Dynamic Packaging“ gebucht werde, bei welcher der Reiseveranstalter ein individuelles Reiseangebot bündele und den Flug erst im Zeitpunkt der verbindlichen Buchung bei dem betreffenden Anbieter zu dessen Endverbraucherkonditionen einkaufe und daher auf die Stornobedingungen keinen Einfluss nehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: AirBerlin darf für stornierten Flug keine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR nehmenveröffentlicht am 2. Oktober 2014
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az. 5 U 2/12
§ 4 Nr. 11 UWG, Art. 23 Abs. 1 S.3 Luftverkehrsdienste-VO, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S.1 BGB, § 649 S.1 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Fluggesellschaft, die ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung für einen stornierten Flug vorsieht, unangemessen und damit unwirksam ist, wenn die Fluggesellschaft zusätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Mahn- und Rücklastschriftpauschalen von 9,00 bzw. 13,00 EUR eines Telefonanbieters sind überhöhtveröffentlicht am 12. Mai 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13
§§ 307 bis § 309 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in den AGB eines Telefonanbieters enthaltene Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften in Höhe von 9,00 EUR bzw. 13,00 EUR überhöht und AGB-rechtlich unzulässig sind, weil sie den zu erwartenden Schaden übersteigen. Soweit die Beklagte in neueren Verträgen solche Gebühren abgerechnet habe, ohne dass dies in AGB oder anderweitig festgelegt sei, sei dies ebenfalls unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Hotelbewertungen können nicht pauschal untersagt werdenveröffentlicht am 11. Juni 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 GG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 6 Abs. 1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels nicht pauschal die Bewertung seines Betriebs in einem Internet-Bewertungsportal untersagen lassen kann. Die Klägerin sei – entgegen ihrer Darstellung – unzutreffenden und für ihren Betrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Ein allgemeines Bewertungsverbot könne jedoch dazu führen, dass der Betrieb einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht würde, was dem Interesse der Allgemeinheit zuwider liefe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hamburg: Stornopauschale von 40 % bei Stornierung von Pauschalreiseverträgen bis zum 30. Tag und 100 % bis zum 2. Tag vor Reisebeginn ist unzulässigveröffentlicht am 23. Mai 2013
LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12 – nicht rechtskräftig
§ 651i Abs. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 5a BGB, § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen sei unzulässig. § 651i Abs. 3 BGB gewährt dem Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, falls der Verbraucher von seinem gesetzlich garantierten Rücktrittsrecht Gebrauch macht; allerdings sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen entstandene Vorteile des Reiseveranstalters dem Verbraucher anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reiseangebote oder Last-Minute-Deals mit tagesaktuellen Reiseangeboten handelt. In ähnlicher Weise entschieden haben das LG Köln (WRP 2011, 516) und das OLG Dresden (NJW-RR 2012, 1134).
- OLG Schleswig: Eine AGB-Klausel, nach welcher für die Bearbeitung von Rücklastschriften eine pauschale Gebühr von 10,00 EUR anfällt, ist unwirksamveröffentlicht am 3. April 2013
OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12
§ 309 Nr. 5a BGB, § 10 UWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10,00 EUR für Rücklastschriften verlangen darf. Der Mobilfunkanbieter habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3,00 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstünden. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3,00 EUR und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 EUR. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 EUR kalkuliert seien, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 EUR ergebe. Zur Pressemitteilung 6/2013 des Senats vom 28.03.2013: (mehr …)
- OLG Hamm: Werbung eines Rechtsanwalts für einen „Abmahnschutzbrief“ für 10 EUR/Monat ist unzulässigveröffentlicht am 8. Oktober 2012
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-4 U 167/11 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG, § 49b Abs. 1 S.1 BRAO, § 4 RVGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts für einen so genannten Abmahnschutzbrief für 10,00 EUR pro Monat wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist. Die zu dem Schutzbrief gehörige Behauptung, dass der Rechtsstreit bis zur ersten Instanz ohne Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt bleibe, erwecke den Eindruck, dass potentielle Mandanten in Abmahnverfahren keine weiteren Kosten zu entrichten hätten. Dies verstoße gegen die die Bundesrechtsanwaltsordnung, nach welcher die gesetzlichen Gebühren für prozessuale Tätigkeiten nicht unterschritten werden dürften. Die angebotene Pauschale liege unter den gesetzlichen Gebühren für fast jeden möglichen Streitgegenstand, zumal keine Mindestvertragslaufzeit angegeben sei. Zudem sei auch für außergerichtliche Verfahren ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebühr und Leistung erforderlich. Gegen die Entscheidung ist Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden (dort Az. I ZR 133/12). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: 5,00 EUR Kostenpauschale für Mahnungen ist überhöhtveröffentlicht am 23. August 2012
OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11
§ 307 ff BGBDas OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. entschieden, dass pauschale Mahnkosten eines Stromversorgers in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung überhöht sind. Von diesem Betrag sollte der größte Teil nach Angabe der beklagten Stadtwerke auf allgemeine Verwaltungskosten entfallen. Solche könnten jedoch nach den Ausführungen des Senats nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies gelte lediglich für Porto-, Material- und Druckkosten, welche sich vorliegend auf 1,20 EUR pro Mahnung beschränkten. Auch Kostenpauschalen für Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung (34,00 und 64,00 EUR) in den AGB seien unzulässig, da dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens gegeben werde und sie auch bei unverschuldeter Unterbrechung der Stromversorgung anfielen.
- AG Dieburg: Pauschaler Schadensersatz in AGB unwirksamveröffentlicht am 25. Mai 2011
AG Dieburg, Urteil vom 11.02.2011, Az. 20 C 28/11 (26)
§§ 17 Abs. 2 StromGVV; 280, 286, 288 Abs. 1, 307 Abs. 1, 309 Abs. 1, 309 Nr. 5 BGBDas AG Dieburg hat entschieden, dass Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, die für Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von 11,00 EUR und Fallbearbeitungspauschalen in Höhe bis zu 297,50 EUR festlegen, unwirksam sind. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sei. Dass § 17 StromGVV einen solchen Nachweis nicht verlangt, stehe dem nicht entgegen, weil sich dies bereits aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebe. Zum Volltext der Entscheidung:
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