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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 14.04.2015, Az. 103 O 124/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Vermittler von Ferienunterkünften auf der Internetplattform www.wimdu.de nicht mit der Aussage „50 % günstiger als Hotels“ werben darf, wenn die Ersparnisrate nur „im Durchschnitt“ erreicht wird. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass bei einer derartigen einschränkungslosen Werbung die Ersparnis auch tatsächlich bei jeder Buchung realisiert werden können muss. Dies war aber nicht der Fall. Passender wäre es gewesen, mit der Aussage „bis zu 50 %“ günstiger als Hotels“ zu werben. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-6 U 76/14
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Reisevertrag mit dem Wortlaut „Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.“ unwirksam ist, da sie nicht in ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung hinreichend berücksichtigt. Dies gelte auch, wenn eine Reise im Wege des so genannten „Dynamic Packaging“ gebucht werde, bei welcher der Reiseveranstalter ein individuelles Reiseangebot bündele und den Flug erst im Zeitpunkt der verbindlichen Buchung bei dem betreffenden Anbieter zu dessen Endverbraucherkonditionen einkaufe und daher auf die Stornobedingungen keinen Einfluss nehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az. 5 U 2/12
    § 4 Nr. 11 UWG, Art. 23 Abs. 1 S.3 Luftverkehrsdienste-VO, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S.1 BGB, § 649 S.1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Fluggesellschaft, die ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung für einen stornierten Flug vorsieht, unangemessen und damit unwirksam ist, wenn die Fluggesellschaft zusätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13
    §§ 307 bis § 309 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in den AGB eines Telefonanbieters enthaltene Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften in Höhe von 9,00 EUR bzw. 13,00 EUR überhöht und AGB-rechtlich unzulässig sind, weil sie den zu erwartenden Schaden übersteigen. Soweit die Beklagte in neueren Verträgen solche Gebühren abgerechnet habe, ohne dass dies in AGB oder anderweitig festgelegt sei, sei dies ebenfalls unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 GG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 6 Abs. 1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels nicht pauschal die Bewertung seines Betriebs in einem Internet-Bewertungsportal untersagen lassen kann. Die Klägerin sei – entgegen ihrer Darstellung – unzutreffenden und für ihren Betrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Ein allgemeines Bewertungsverbot könne jedoch dazu führen, dass der Betrieb einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht würde, was dem Interesse der Allgemeinheit zuwider liefe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12 – nicht rechtskräftig
    § 651i Abs. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 5a BGB, § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen sei unzulässig. § 651i Abs. 3 BGB gewährt dem Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, falls der Verbraucher von seinem gesetzlich garantierten Rücktrittsrecht Gebrauch macht; allerdings sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen entstandene Vorteile des Reiseveranstalters dem Verbraucher anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reiseangebote oder Last-Minute-Deals mit tagesaktuellen Reiseangeboten handelt. In ähnlicher Weise entschieden haben das LG Köln (WRP 2011, 516) und das OLG Dresden (NJW-RR 2012, 1134).

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12
    § 309 Nr. 5a BGB
    , § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10,00 EUR für Rücklastschriften verlangen darf. Der Mobilfunkanbieter habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3,00 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstünden. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3,00 EUR und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 EUR. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 EUR kalkuliert seien, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 EUR ergebe. Zur Pressemitteilung 6/2013 des Senats vom 28.03.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-4 U 167/11 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG, § 49b Abs. 1 S.1 BRAO, § 4 RVG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts für einen so genannten Abmahnschutzbrief für 10,00 EUR pro Monat wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist. Die zu dem Schutzbrief gehörige Behauptung, dass der Rechtsstreit bis zur ersten Instanz ohne Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt bleibe, erwecke den Eindruck, dass potentielle Mandanten in Abmahnverfahren keine weiteren Kosten zu entrichten hätten. Dies verstoße gegen die die Bundesrechtsanwaltsordnung, nach welcher die gesetzlichen Gebühren für prozessuale Tätigkeiten nicht unterschritten werden dürften. Die angebotene Pauschale liege unter den gesetzlichen Gebühren für fast jeden möglichen Streitgegenstand, zumal keine Mindestvertragslaufzeit angegeben sei. Zudem sei auch für außergerichtliche Verfahren ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebühr und Leistung erforderlich. Gegen die Entscheidung ist Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden (dort Az. I ZR 133/12). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. August 2012

    OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11
    § 307 ff BGB

    Das OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. entschieden, dass pauschale Mahnkosten eines Stromversorgers in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung überhöht sind. Von diesem Betrag sollte der größte Teil nach Angabe der beklagten Stadtwerke auf allgemeine Verwaltungskosten entfallen. Solche könnten jedoch nach den Ausführungen des Senats nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies gelte lediglich für Porto-, Material- und Druckkosten, welche sich vorliegend auf 1,20 EUR pro Mahnung beschränkten. Auch Kostenpauschalen für Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung (34,00 und 64,00 EUR) in den AGB seien unzulässig, da dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens gegeben werde und sie auch bei unverschuldeter Unterbrechung der Stromversorgung anfielen.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Dieburg, Urteil vom 11.02.2011, Az. 20 C 28/11 (26)
    §§ 17 Abs. 2 StromGVV; 280, 286, 288 Abs. 1, 307 Abs. 1, 309 Abs. 1, 309 Nr. 5 BGB

    Das AG Dieburg hat entschieden, dass Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, die für Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von 11,00 EUR und Fallbearbeitungspauschalen in Höhe bis zu 297,50 EUR festlegen, unwirksam sind. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sei. Dass § 17 StromGVV einen solchen Nachweis nicht verlangt, stehe dem nicht entgegen, weil sich dies bereits aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebe. Zum Volltext der Entscheidung:
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