IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    AG Charlottenburg, Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10
    § 19a UrhG, § 97 UrhG

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Leider führt das Gericht nicht aus, ob es sich dabei um reinen Schadensersatz für den Rechteinhaber (Lizenzschaden) handelt, oder ob auch Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei enthalten sind. Letzteres ist jedoch anzunehmen. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Firma Logistep zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, “bekanntermaßen” zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei. Diese Auffassung vertrat das Gericht, obwohl im Rahmen einer Selbstauskunft eine andere IP-Adresse genannt wurde. Dies erklärte das Gericht als Zahlendreher bzw. Schreibfehler. Die Einwendungen des Beklagten wurde als unglaubhaft zurückgewiesen, da ja durch das Logistep-Protokoll bereits festgestanden habe, dass das streitgegenständliche Computerspiel von seinem Anschluss aus zugänglich gemacht wurde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 0 886/10
    § 97 UrhG

    Das LG Magdeburg hat im Wege des Anerkenntnisses einen Filesharer zur Unterlassung und zum Schadensersatz in Höhe von ursprünglich wohl ca. 700,00 EUR zzgl. einiger Kosten, insgesamt ca. 930,00 EUR, verurteilt. Der Beklagte war von der Rechtsanwaltskanzlei Schutt und Waetke abgemahnt worden. Warum er die Forderung im gerichtlichen Verfahren ohne weitere Verteidigung anerkannte, ist nicht bekannt.

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  • veröffentlicht am 4. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2009, Az. 308 O 345/09
    § 97a UrhG, § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat den Streitwert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach illegalem Upload eines (!) Films in einem Filesharing-Fall auf 30.000 EUR festgesetzt. Dieser hohe Streitwert ist eher ungewöhnlich, möglicherweise durch die Aktualität und Beliebtheit des fraglichen Werks begründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Streitwert von dem beantragenden Rechtsanwalt nach eigenem Ermessen festgelegt und eher selten vom angerufenen Gericht selbständig herabgesetzt wird. Darüber hinaus können Beschlüsse über den Streitwert mit einer sog. Streitwertbeschwerde angegriffen werden. Das Urteil dokumentiert aber in jedem Fall, dass das von vielen Filesharern befolgte Prinzip des Nichtstuns gravierende finanzielle Folgen haben kann. In diesem Fall fielen für die einstweilige Verfügung einschließlich außergerichtlicher Abmahnkosten und Gerichtskosten über 2.000,00 EUR an. Das LG Köln hatte für den Upload von 1.000 Musikdateien einen Streitwert von 400.000 EUR angenommen (Link: LG Köln).

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Laut einer in Bezug auf den Tausch von Musikdateien im Internet durchgeführten niederländischen Studie lag der Mehrwert für den Verbraucher bei 200 Millionen EUR, während die Einbußen der Industrie bei 100 Millionen EUR lagen, somit die Gewinne doppelt so groß seien wie die Verluste. Dies berichtet heise online (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: heise). Die Studie stellt heraus, dass eine echte Bedrohung der Musikindustrie durch Filesharing nicht vorliegt, da vor allem junge männliche Internetnutzer als Downloader tätig sind, denen es ohnehin an Kaufkraft mangele. Ohne Filesharing würde ohnehin nur eine begrenzte Zahl an CDs erworben werden (können). Trotzdem überträfe die Zahl der Käufer geschützer Werke in den Niederlanden die Zahl derer, die Musik allein über Filesharing erwerben würden. Laut der Studie zahlen immerhin 68 % der Filesharer genauso viel für CDs wie Menschen, die kein Filesharing betreiben. Die vollständige Studie in englischer Sprache finden Sie unter folgendem Link, der Java-Skript verwendet: Studie.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
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    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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