Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Präsentation von angeblich nachgeahmten Keksprodukten auf Süßwarenmesse für Fachbesucher spricht noch nicht für Begehungsgefahrveröffentlicht am 27. Oktober 2014
BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. I ZR 133/13
§ 3 UWG, § 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass Keksprodukte, denen der Vorwurf der Nachahmung gemacht wird, auf einer Süßwarenmesse ausgestellt werden dürfen, wenn diese nur dem Fachpublikum, also nicht der breiteren Öffentlichkeit offen steht. Zur Pressemitteilung Nr. 151/2014 vom 24.10.2014 des BGH: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zum urheberrechtlichen Schutz an Architektenplänenveröffentlicht am 24. März 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2014, Az. 11 U 111/12
§ 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 18 UrhG, § 19 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz an Plänen eines Architekten jedenfalls nicht durch die einmalige Präsentation dieser Pläne durch den Auftraggeber verletzt wird. Es handele sich bei einer solchen Präsention an Kaufinteressenten weder um eine Vervielfältigung noch eine Veröffentlichung, so dass Schadensersatzansprüche nicht gegeben seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Für die Betreiber von Foto-Portalen gelten strenge Prüfungspflichtenveröffentlicht am 18. August 2009
KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
§§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GGDas KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.
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