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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2016

    VG Hannover, Urteil vom 18.02.2016, Az. 7 A 13293/15
    § 44 RStV, § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV

    Das VG Hannover hat entschieden, dass die Bewerbung eines Keks-Schokoladen-Gebäcks im Rahmen der Sendung „Dschungelcamp“ 2014 eine unzulässige Produktplatzierung dargestellt hat. Zwar sei es erlaubt, in Unterhaltungssendungen Waren gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung zu präsentieren, dies dürfe aber nicht mittels einer zu starken Herausstellung des Produkts geschehen. Vorliegend sei das Einsetzen des Gebäcks als Belohnung für eine Prüfung und der dargestellte Jubel der Kandidaten noch im Rahmen des Erlaubten gewesen, die nachfolgenden Lobpreisungen der Kandidaten in Einzelinterviews hätten jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Zur Pressemitteilung vom 18.02.2016 hier.

  • veröffentlicht am 20. November 2014

    BVerwG, Urteil vom 23.07.2014, Az. 6 C 31.13
    § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV

    Das BVerwG hat entschieden, dass der Fernsehsender Sat.1 nicht die Grenzen zulässiger Produktplatzierung überschritten hat, als im Vor- und Nachspann zur Übertragung eines Fußballspiels Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ vorgenommen wurden. Produktplatzierungen im Fernsehen seien u.a. bei Sportsendungen zulässig, soweit das Produkt nicht zu sehr herausgestellt werde. Vorliegend seien die geführten Interviews zentrales Thema der Liveschaltungen gewesen, so dass von einer zu starken Fokussierung auf das beworbene Produkt nicht ausgegangen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2013, Az. 2 A 10002/13
    § 7 Abs. 7 S. 1 RStV, § 15 RStV

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Darstellung einer Biermarke vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels im Fernsehprogramm von Sat.1 im Rahmen zweier Liveschaltungen zu einem sogenannten „Männercamp“ einer Bierbrauerei unzulässig war. Beanstandet wurde die zu umfangreiche Präsenz der Logos der Brauerei auf den ersichtlich gezielt platzierten Bierflaschen, den Sweatshirts, den Biergläsern, der im Hintergrund zu sehenden Wand sowie dem Eiskübel. Zur Pressemitteilung Nr. 33/2013: (mehr …)

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