Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: Detektivkosten zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes sind bedingt erstattungsfähigveröffentlicht am 19. Februar 2011
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 14 W 757/10
§§ 280; 662; 670 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für einen Privatdetektiv, welche zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes (hier: Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) aufgewandt sind, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Allerdings, so der Senat, muss sich der Auftrag an die Detektei auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden. Die Klägerin hatte statt der vom Senat für erforderlich gehaltenen zwei Detektive gleich 5-6 Detektive überwachen lassen. Dementsprechend wurden die zu erstattenden Detektivkosten gekürzt. Weiterhin wurden die übrigen einzelnen Positionen der zu erstattenden Detektivkosten geprüft. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- US-Supreme Court: Eine Geschäftsmethode ist (nicht) patentierbar?veröffentlicht am 12. September 2010
US-Supreme Court, Urteil vom 28.06.2010, No. 08-964 (2010)
Title 35 USC § 101Der US-Supreme Court hat in der Sache Bilski vs. Kappos entschieden, dass die Geschäftsmethode Bilskis dem Patentschutz nicht zugänglich sei. Das Gericht beschrieb die Methode wie folgt: „Petitioners’ patent application seeks protection for a claimed invention that explains how commodities buyers and sellers in the energy market can protect, or hedge, against the risk of price changes.“ In Hinblick auf den für die Patentierbarkeit von Methoden eingesetzten „machine-or-transformation test“ entschied das höchste US-Gericht, dass dieser nicht der einzige Test sei, um die Patentierbarkeit eines Prozesses zu bestimmen, eher ein nützliches und wichtiges Indiz zur Bestimmung, ob eine Erfindung unter die Methoden des § 101 falle. Da der Supreme Court keine Anhaltspunkte für die Patentfähigkeit einer Methode, eines Geschäftskonzepts oder eines Prozesses gab, wurde das Urteil als „business as usual“ kritisiert (Zum Volltext der Entscheidung vgl. hier).
- LG Hamburg: Hau den Lukas – aber bitte nicht so stark! / Zur (un-) zulässigen Diffamierung von Rechtsanwältenveröffentlicht am 14. Mai 2009
LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009, Az. 307 O 361/08
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat nach einer Mitteilung von telemedicus darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt schon mal einen zweifelhaften öffentlichen Ruf in Kauf nehmen muß, sich aber nicht die Behauptung, er sei psychisch krank oder die Frage gefallen lassen muß, ob er sich schon „mal psychisch hat behandeln lassen“. Das Gericht verurteilte den Betreiber einer Webseite hinsichtlich eines im Presserecht tätigen Rechtsanwalts zur Unterlassung der Äußerung „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“ Der Rechtsanwalt betrachtete die Äußerung über seine Person als eine auf Herabwürdigung des Klägers zielende Schmähkritik. Insgesamt wandte er sich gegen folgende Lobeshymnen: „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“, „(…), dass Herr Anwalt … meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“, „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“, „Er wird lügen (…).“, „(…) welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.“ und „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).“
(mehr …) - Aktuelle Übersicht an Prozessfinanzierernveröffentlicht am 19. Februar 2009
Ist der Streitwert hoch, die eigene Börse aber eher beschränkt oder sind einfach die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu ungewiss, wird häufig die Einbindung eines Prozessfinanzierers erwogen. In diesem Bereich gibt es diverse Unternehmen, die, insbesondere was den Mindeststreitwert und die Erfolgsbeteiligung am Erlös (in der Regel zwischen 20 – 30 %) angeht, ganz unterschiedliche Angebote vorhalten. Der Deutsche Anwaltverein hat eine Übersicht der am Markt befindlichen Prozessfinanzierer online gestellt. Finanziert wird ab einem Streitwert von 19.000,00 EUR (aktualisiert: Übersicht Stand 29.09.2014).