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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) und die Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook werden in diesem Leben scheinbar keine Freunde mehr. Nachdem bereits 2011 ein dimensionaler Streit um den „Like“-Button / „Gefällt mir“-Knopf durch die Republik geisterte (hier), geht es nunmehr um die – von Facebook bislang verweigerte* – Möglichkeit, sich bei Facebook unter einem Pseudonym anmelden zu können. Der Schleswig-Holsteiner Datenschützer Dr. Thilo Weichert hat gegenüber Facebook Inc. (USA) und Facebook Ltd. (Irland) gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG angeordnet (Anordnung FB Inc. hier / Anordnung FB Ltd., hier), dass Facebook-Nutzern eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden muss, bei Registrierung statt Echtdaten ein Pseudonym anzugeben (hier). Er beruft sich dabei auf § 13 Abs. 6 TMG und Dr. Weichert hat die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und ein Zwangsgeld von 20.000 EUR für den Fall der ausbleibenden Umsetzung angekündigt, was Facebook laut Golem zu der Erklärung veranlasst hat, die Verfügung des ULD sei „vollkommen unbegründet und eine Verschwendung deutscher Steuergelder“, gegen die man „energisch vorgehen“ werde (hier).
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  • veröffentlicht am 3. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei unter einem Pseudonym veröffentlichten Musikwerken der GEMA, kraft der höchstrichterlich mehrfach bestätigten sog. GEMA-Vermutung, eine dahingehende tatsächliche Vermutung besteht, dass die GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dabei reiche es allerdings nicht aus, eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)

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