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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2009, Az. 6 U 178/08
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Dachdecker, der im Reisegewerbe tätig und nicht mit einem stehenden Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen ist, im Internet Leistungen anbieten darf, wenn er auf die Tätigkeit im Reisegewerbe hinweist und Kunden keine Angebote übers Dachdecken unterbreitet. Vorliegend verneinte das Gericht unter den beschriebenen Voraussetzungen eine Irreführung. Es sei nicht erforderlich, noch deutlicher klarzustellen, dass der Beklagte kein stehendes Gewerbe betreibe bzw. nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Durch den Hinweis auf das Reisegewerbe maße er sich keine übertriebene Vertrauenswürdigkeit an und er verhalte sich auch nicht tatsächlich rechtswidrig, da er Kunden auch auf Anfrage keine unzulässigen Angebote unterbreite. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2012, Az. 6 U 6/11
    § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Goldankauf, der in unregelmäßigen Abständen in einer Bäckerei durchgeführt wird, als unzulässiges Reisegewerbe zu qualifizieren ist. Der Kläger habe ein Ladengeschäft, führe aber darüber hinaus auch Ankaufaktionen an anderen Örtlichkeiten, z.B. einem Bäckereicafé, durch, die er vorher mit Zeitungsanzeigen und Plakaten bewerbe. Für diese Aktionen wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt. Das OLG sah die Frage der Wettbewerbswidrigkeit ebenso wie der Mitbewerber und führte aus, dass es sich bei den Ankäufen außerhalb der gewöhnlichen Niederlassung um die Ausübung eines – bei Goldankauf unzulässigen – Reisegewerbes handele. Es bestehe eine Überrumpelungsgefahr für Kunden, die nur anlässlich eines Bäckereibesuchs zufällig auf den Kläger träfen und in Vertragsverhandlungen einträten. Auch solle das Verbot der Tätigkeit im Reisegewerbe beim Handel mit Gold einer potentiellen „Anbieterflüchtigkeit“ vorbeugen. Feste Niederlassungen seien für die behördliche Kontrolle und den Schutz der Kunden Voraussetzung.

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