IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juli 2012

    LG Darmstadt, Urteil vom 02.03.2012, Az. 15 O 126/11
    § 1 Abs. 6 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5 a UWG

    Das LG Darmstadt hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das entgeltliche Angebot eines Routenplaners im Internet rechtswidrig ist, wenn potentielle Kunden nicht vor Anmeldung deutlich über die Entgeltpflichtgkeit des Angebots informiert werden. Ein kleines Sterchen am „hier anmelden“-Button reiche dafür nicht aus, ebenso wenig wie ein unauffällig platzierter Kasten mit „Vertragsinformationen“. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass innerhalb der AGB nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt werde. Befinde sich die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB, müsse sie im Verhältnis zum übrigen Text deutlich hervorgehoben und durch einen separaten Hinweis auffindbar sein. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, Az. 93 C 619/08
    §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB

    Das AG Wiesbaden hat entgegen dem allgemeinen Trend zu Gunsten eines so genannten „Abo-Fallen“-Betreibers entschieden. Das Gericht war der Auffassung, dass es einem Nutzer, der aufgefordert wird, seine persönlichen Daten auf einer Internetseite anzugeben, zuzumuten sei, sich wenigstens die auf dieser Anmeldeseite gegebenen Hinweise durchzulesen. Zwar sei die Angabe der Kostenpflichtigkeit erst am Ende eines Sternchen-Hinweises vermerkt gewesen. So lang sei der Hinweis jedoch nicht gewesen, dass man ihn nicht zügig hätte „überfliegen“ können. Aus diesen Gründen sah das Gericht auf Seiten des Seitenbetreibers keine vorsätzliche Täuschung über eine Kostenpflicht. Im Gegenteil hätte der Nutzer erst recht aufmerksam sein müssen, als er zur Eingabe seiner Daten aufgefordert wurde; dass dies nicht geschah, sei nicht Schuld des Seitenbetreibers. Ob diese Entscheidung eine Trendwende in der Beurteilung von Abo-Fallen-Betreibern einläuten wird, ist eher zu bezweifeln, da das Modell, Verbraucher durch versteckte Kostenpflichten zu übervorteilen, mittlerweile allerorten gerichtsbekannt sein dürfte.

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