Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Mannheim: Für Vertragsstrafenklagen aus Unterlassungserklärungen, die auf einem Verstoß gegen das UWG beruhen, gilt die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem UWGveröffentlicht am 11. Juni 2015
LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
§ 13 UWG; § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVGDas LG Mannheim hat entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen aus einem Unterlassungsvertrag, der auf dem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beruht, zuständigkeitshalber gemäß den Regelungen des UWG geltend gemacht müssen. Es handele sich um Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“. Damit seien die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten sachlich zuständig, bei Verstößen im Internet gelte örtlich der fliegende Gerichtsstand. Zum Volltext der Entscheidung: