IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2015

    LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, Az. 14 O 193/14
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 13 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Unterlagen für eine Ausschreibung (hier: Leistungsbeschreibung und Dienstleistungsangebot als Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren „Bewachung“) wegen mangelnder Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei Gebrauchstexten wie im vorliegenden Fall könne zwar in Einzelfällen eine Schutzfähigkeit zu bejahen sein, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts von gebräuchlichen Standardformulierungen betreffend technische Produkte abheben. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Beschränke sich die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes allein auf den innovativen Charakter seines Inhalts, komme urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2011

    Nachdem wir berichtet hatten, dass der Europäische Gerichtshof (1. Instanz; EuG, Urteil vom 10.02.2010, Az. T-344/07) die Online-Enzyklopädie Wikipedia noch nicht als vertrauenswürdige Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten des Markenrechts angesehen hatte, mehren sich nun Gerichtsurteile mit Referenzierungen von Wikipedia-Artikeln. So findet sich in diesem Artikel eine sortierbare Tabelle von deutschsprachigen Gerichtsentscheidungen, in denen auf Wikipedia-Artikel verwiesen wird.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08
    §§ 87 a, 87 b, 97 Abs.1 UrhG, §§ 3, 4 Nr. 9 a, 4 Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass unter Umständen einzelne Datensätze aus einer Datenbank entnommen werden dürfen. Zwar wurde eine „wiederholte und systematische Vervielfältigung“ tatbestandlich ausdrücklich bejaht; allerdings scheiterte der behauptete Urheberrechtsverstoß in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Von insgesamt 6.000 Bewertungsdaten hatte die Beklagte lediglich 10 Prozent übernommen und nur 1,5 Prozent der in der Datenbank registrierten Zahnärzte.  Auch im qualitativen Sinne sei der behauptete Eingriff in die klägerische Datenbank nicht im Rechtssinne wesentlich. Die Wesentlichkeitsgrenze sei zumindest überschritten, wenn sich in dem übernommenen Teil der Datenbank auch eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage, was aber hier nicht der Fall sei, weil die Beklagte, die bereits über eine Datenbank verfügte, nur die Daten selbst verwertet habe und deren Beschaffung nicht zu den im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG wertbildenden Investitionen gehören. Die Berufung hatte demgemäß Erfolg.
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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Eine ansprechende Gegenüberstellung der im Internet verwendeten Abkürzungen („Netzjargon“) bietet die Zusammenstellung bei wikipedia.de (JavaScript-Link: Wikipedia). Neben bekannteren Abkürzungen wie „4U“ („for you“ / „für Dich“), „FYI“ („for your interest“ / „zur Information“) oder „IMHO“ („in my humble opinion“ / „meiner bescheidenen Auffassung nach“) finden sich auch für die breite Nutzermasse eher unbekannte Abkürzungen wie „1337“ („Leed“ / „Leetspeak“ = User Elite) oder „IANAL“ („I am not a lawyer“ / „Ich bin kein Anwalt“).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft hat am 02.10.2008 eine Presseerklärung veröffentlicht, wonach ein Einsatz von Google Analytics gemäß § 13 Abs. 1 TMG mit entsprechendem Datenschutzhinweis rechtmäßig sein soll (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link der JavaScript verwendet: bvdw). Zuletzt wurde weniger beanstandet, dass der Verwender von Google Analytics auf seiner Website das jeweilige Nutzerverhalten verfolge. Kritisch betrachtet wurde aber, dass die von verschiedenen, Google Analytics nutzenden Website-Betreibern gelieferten Daten bei der Firma Google gesammelt und verknüpft werden könnten und dort grundsätzlich ein Verhaltensprofil von dem jeweiligen Nutzer über die gespeicherte IP-Adresse erstellt werden könne. Google schließt dies in einer eigenen Datenschutzerklärung aus. Der Website-Betreiber sei laut BVDW verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse lediglich zur Standortbestimmung des Nutzers genutzt wird, also nicht ohne weiteres Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers gebe, womit sie für eine individuelle Nutzeranalyse wertlos ist.

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