Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die vom Profi-Fotografen auftragsgemäß erstellten Bilder dürfen am heimischen PC für den privaten Gebrauch eingescannt werdenveröffentlicht am 27. August 2014
BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 35/13
§ 53 Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. a EU-Rl 2001/29Der BGH hat entschieden, dass Portraitfotos von einem Profi-Fotografen, welche dieser „zur Ansicht“ an seinen Kunden herausgibt, im Rahmen der sog. „Privatkopie“ eingescannt und damit vervielfältigt werden dürfen. Dieses Recht gelte auch dann, wenn Portraitfotos im rechtlichen Sinne noch nicht „veröffentlicht“ worden seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Hannover: Das Einscannen und Speichern von Personalausweisen verstößt gegen das Datenschutzrechtveröffentlicht am 26. März 2014
VG Hannover, Urteil vom 28.11.2013, Az. 10 A 5342/11
§ 1 Abs. 3 S 1 BDSG, § 3 BDSG, § 28 BDSG, § 38 Abs. 5 BDSG, § 38 Abs 6 BDSG, § 14 PAuswG, § 20 PAuswGDer VG Hannover hat entschieden, dass das Scannen und Speichern von Personalausweisen aus datenschutzrechtlichen Erwägungen gesetzlich verboten ist, ohne dass dem Ausweisinhaber die Möglichkeit eingeräumt ist, das Verbot durch sein Einverständnis zu suspendieren. Eine die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten rechtfertigende Einwilligung des Betroffenen, wie sie in § 4 Abs. 1, § 4a BDSG geregelt ist, sehe das Personalausweisgesetz als hier einschlägige Spezialvorschrift nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Das Scannen von Kunstwerken kann als Privatkopie zulässig seinveröffentlicht am 3. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2013, Az. 11 U 37/12
Art. 5 Abs. 3 GG; § 16 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 60 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Einscannen von künstlerischen Bildniswerken (hier: digitale Porträtfotografie) ohne Einwilligung des Urhebers zulässig ist, wenn dies zum privaten Gebrauch erfolgt. Dies gelte auch dann, wenn das Original-Werk noch nicht veröffentlicht wurde. § 53 Abs. 1 UrhG („Privatkopie“) sei auch bei Kunstwerken anwendbar und nicht im Lichte der grundgesetzlichen Kunstfreiheit einzuschränken. Zum Volltext der Entscheidung: