IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 01.02.2013, Az. 6 W 21/13
    § 5 Abs. 1 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 10 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Formulierung eines Reiseveranstalters „unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche“ in seinem Leistungskatalog keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn diese Information im Vergleich zu anderen Informationen nicht in besonderer Weise hervorgehoben sei. Ein Hinweis auf gesetzlich verbriefte Rechte sei erlaubt, soweit diese nicht als Besonderheit dargestellt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 4/12 – nicht rechtskräftig
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Hinweis eines Rechtsanwalts „Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt“ als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu werten ist. Durch die Angabe werde es als etwas Besonderes herausgestellt, dass der Beklagte nicht nur bei anderen Land- (und Amts-) Gerichten, sondern auch bei dem OLG Frankfurt auftreten dürfe. Dies sei indes seit dem 01.06.2007, dem Tag des Inkrafttretens des „Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ (BGBl. I 2007, 258), eine Selbstverständlichkeit, weil seit diesem Tage jeder an irgendeinem Gericht in Deutschland zugelassene Anwalt vom ersten Tage seiner Zulassung an u. a. an allen Oberlandesgerichten, also auch dem Oberlandesgericht Frankfurt, postulationsfähig und damit zugelassen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10
    § 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser kurzen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Bewerbung von Textilien mit der Bezeichnung „Originalware“ keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Gerade beim Handel mit Textilien, wo Fälschung und Imitate häufig vorkommen, sei diese Information für den Verbraucher zulässig. Vorsicht bei der Formulierung ist jedoch geboten: Das LG Bochum hat eine „Echtheitsgarantie“ für Parfüms als irreführend eingestuft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    LG Bremen, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 12-O 479/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bremen hat einem Onlinehändler in einem bereits älteren Beschluss den Hinweis „Wir sind Händler – Sie erhalten also von uns eine detaillierte, steuerlich absetzbare Rechnung mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer“ mit der Begründung untersagt, dass es sich hierbei um eine verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele. In einer aktuelleren Entscheidung (LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09) hat die gleiche Kammer bei einem Verkauf von Waren bis zu einem Wert von 150,00 EUR in einem ähnlichen Hinweis unter Verweis auf § 33 Nr. 4 UStDV noch keine Irreführung gesehen (Link: LG Bremen). Eine gegenläufige Entscheidung findet sich vom LG Stuttgart (Link: LG Stuttgart).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009, Az. 31 O 24/09 KfH
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Hinweis „Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen“ eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein kann. Mit den beanstandeten Hinweisen auf die Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer und der zweijährigen Gewährleistung bei Neuware stelle die Antragsgegnerin Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich geregelt seien, als Besonderheit bei einem eBay-Verkauf heraus. Derartige Selbstverständlichkeiten würden dann eine irreführende Werbung darstellen, wenn der Hinweis auf eBay-Artikelseiten werbemäßig betont werde. Das sei vorliegend der Fall, weil dem Verbraucher unter der Überschrift „Warum bei uns kaufen“ suggeriert werde, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei der Antragsgegnerin handele, die andere Verkäufer nicht gewährten, was tatsächlich nicht der Fall sei.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften oder Umständen, die zum Wesen einer angebotenen Ware oder Leistung gehören, irreführend ist. Konkret wies der BGH darauf hin, dass der Werbende grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen dürfe, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangten oder die gleiche Qualität böten (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats könne zwar eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstelle, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annehme, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben werde (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 – Gratis-Sehtest). (mehr …)

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