Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Die Abgabe der Unterlassungserklärung bewirkt auch dann kein Anerkenntnis, wenn dem Antragssteller dadurch der Zeugenbeweis abgeschnitten wirdveröffentlicht am 20. Juli 2009
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07
§ 12 UWGDas LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass einer Unterlassungserklärung auch dann, wenn durch sie in einem Gerichtsverfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten sei, keine Wirkung eines Anerkenntnisses zukomme. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Eine Unterlassungserklärung in Bezug auf Printmedien gilt auch für das Internetveröffentlicht am 3. Juli 2009
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
§§ 133, 157 BGBDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein. (mehr …)
- LG Berlin: Wiederholungsgefahr kann auch schon mal ohne Unterlassungserklärung ausgeräumt seinveröffentlicht am 12. Mai 2009
LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 3, 8 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die mit einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich indizierte Gefahr einer Wiederholung auch anders als durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um den Missbrauch eines Affiliate-Programms, bei dem der Antragsgegner eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sich vertragswidrig Provisionen für Werbeleistungen erschlichen hatte. Nachdem das Gericht das Affiliate-Programm erläuterte und die Vertragswidrigkeit und strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Antragsgegnerin unterstrich, kam es zu dem Ergebnis, dass eine Wiederholungsgefahr, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist, nicht vorliege. (mehr …)
- LG Berlin: Nach Unterlassungserklärung muss bei Google auf Löschung der Fundstelle hingewirkt werden?veröffentlicht am 16. Februar 2009
LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009, Az. 27 O 927/08
§ 339, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes in Form eines unzutreffenden Berichtes (hier: Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht) nur dann als ausgeräumt gilt, wenn a) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, b) der Bericht samt der Verlinkung auf den Bericht gelöscht wird und c) bei Google unter Hinweis auf die Verletzung fremder Rechte auf eine Sperrung des Berichts in der Ergebnisanzeige hingewirkt wird. Im vorliegenden Fall war die Kontaktanzeige einer Prominenten nicht vollständig gelöscht worden; jedenfalls konnte nach Eingabe des Namens der Prominenten noch die Überschrift des streitgegenständlichen Artikels gefunden werden. Nachvollziehbar ist, dass im Falle einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wie der Abgemahnte in der – regelmäßig – äußerst kurz bemessenen Antwortfrist die Löschung des Berichts bei Google bewirken soll. Die Firma tut sich in vielen Fällen mit einer „zeitnahen“ Beantwortung solcher Fragen schwer.