Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Das Betrachten von Videostreams stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (II) / VOLLTEXTveröffentlicht am 27. Januar 2014
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13
§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass das Betrachten von Videostreams allein, also ohne Speicherung einer körperlichen Kopie des Streams auf der Festplatte des Nutzer-PCs, keine Urheberrechtsverletzung darstellt. EIn entsprechender Auskunftsanspruch (hier: der The Archive AG) wurde nach Beschwerde eines persönlich betroffenen Internet-Nutzers dementsprechend aufgehoben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Das Betrachten von Videostreams stellt KEINE Urheberrechtsverletzung dar (I) / Redtube-Abmahnungen der The Archive AGveröffentlicht am 27. Januar 2014
LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13
§ 16 UrhG, § 44a Nr. 2 UrhG, § 97 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass das Betrachten von Video-Streams noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zitat: „Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“ Zum Volltext der Entscheidung (hier). Zur Pressemitteilung 2/14 des LG Köln: (mehr …)
- US-Gericht: Wer auf fremde Videostreams verlinkt oder diese lediglich ansieht, begeht keine Urheberrechtsverletzung / Kompa-tibel?veröffentlicht am 6. August 2012
Ein Berufungsgericht im 7. US-Bezirk hat laut einem Bericht von Heise (hier) entschieden, dass die Betreiber der Video-Website myVidster nicht wegen Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, weil sie Streams von fremden Servern abspielen, die von myVidster-Nutzern per Link angezeigt werden. Auch das Betrachten sei straflos möglich, soweit der Stream nicht im Rahmen einer permanenten elektronischen Kopie aufgezeichnet werde. Geklagt hatte ein Porno-Produzent mit Rückenwind der Motion Picture Association of America (MPAA); myVidster hatte daraufhin Unterstützung von Google und Facebook erhalten. Einen ähnlichen Fall, allerdings in Bezug auf die Verlinkung von Fremdinhalten im Rahmen der Textberichterstattung, hatte der BGH beim sog. Heise-Urteil zu entscheiden (BGH, 14.10.2010, Az. I ZR 191/08; hier). Zu dieser Thematik dürfen wir auch auf die BGH-Entscheidung zur Wiedergabe fremder RSS-Feeds verweisen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11, hier) Etwas anders gelagert ist dagegen wohl der Rechtsstreit des Kollegen Kompa, welcher ein YouTube-Video über den Arzt Dr. Klehr verlinkte (hier). Dort geht es um das angebliche Zueigenmachen einer fremden Meinung in dem Video, welche das LG Hamburg in der ihm eigenen eher meinungs- und äußerungsfeindlichen Rechtsprechung bejaht hat.