IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Nach einem Bericht von focus.de haben die Sozialen Netzwerke Facebook und StudiVZ in ihrem Rechtsstreit um Plagiatsvorwürfe eine Einigung gefunden. Demnach haben beide Netzwerke ihre Forderungen zurückgezogen, wobei StudiVZ mit einer Zahlung an Facebook einverstanden gewesen sei. Facebook zählt in Deutschland 6,3 Mio. Nutzer, StudiVZ 8,5 Mio. Nutzer (JavaScript-Link: Focus).

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 23 Nr. 2, MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass dem in seinen Markenrechten Verletzten ein Gerichtsstand nicht dadurch aufgezwungen werden kann, dass der abgemahnte Verletzer eine negative Feststellungsklage erhebt. Bei der negativen Feststellungsklage handele es sich nicht um die Hauptsache im Sinne von § 937 Abs. 1 ZPO. In der Folge würde die einstweilige Verfügung durch Erhebung der negativen Feststellungsklage auch nicht unzulässig. Der Inhalt einer negativen Feststellungsklage sei nicht deckungsgleich mit dem einer Leistungsklage; der Leistungsanspruch gehe vielmehr über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Leistung verlangt werde. Die Hamburger Richter schlossen sich damit dem OLG Hamburg und LG Berlin bzw. KG Berlin an. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., des OLG Hamm, des OLG Schleswig sowie der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur, welche davon ausgeht, dass bei der negativen Feststellungsklage – nur in umgekehrten Parteirollen – die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären sei. Im Übrigen sah das LG Hamburg in der Verwendung der Abkürzung „VZ“ für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber einen markenrechtlichen Verstoß. Der Zusatz „VZ“ sei keineswegs rein beschreibender Natur für „Verzeichnis“ oder ähnliche Begrifflichkeiten. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ“, „PokerVZ“, „BewerberVZ“, „RotlichtVZ“, „MatheVZ“, „tunivz“ oder „DogVZ“ mit denen sich das LG Köln oder das LG Hamburg zu befassen hatten.
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