IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 17 O 68/08
    §§ § 2 Abs. 2 UrhG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Das LG Stuttgart vertritt die Rechtsansicht, dass Vertragswerke in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießen. Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet fehle nach überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Werkqualität. Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten, Themen oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts rechtfertigten es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen, so die Stuttgarter Richter, hätten die Gerichte daher jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt habe wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge. Bei der Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 04.08.2005, Az. 16 O 83/05 – Host-Providing-Mustervertrag), das einen geringeren Maßstab angelegt hatte, handele es sich nur um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer renommierte heise-Verlag berichtete gestern unter der Überschrift „OLG Stuttgart: Link auf Versandkosten genügt nicht beim Preissuchmaschinenlisting“ in aus unserer Sicht zumindest missverständlicher Art und Weise über ein neueres Urteil des OLG Stuttgart zur Preisauszeichnung bei Suchmaschinen-Trefferanzeigen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Heise). Das Urteil, über das DR. DAMM & PARTNER am 04.09.2008 berichteten – (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart) – besagt nicht etwa, dass Preisbestandteile wie Versandkosten grundsätzlich nicht über ein Link vorgehalten werden dürfen. Vielmehr befand das Gericht, dass es nicht ausreiche, wenn die vollständigen oder richtigen Versandangaben erst im – von der Suchmaschine aus verlinkten – Shop des werbenden Händlers zu finden seien. So heißt es im Urteil auch: „Wird die Preisangabe – wie vorliegend – ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen „Link” in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt ist er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das – tatsächliche – Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jenem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus.

    In diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass sich der Onlinehändler wettbewerbsrechtlich Differenzen bei den Preisangaben zurechnen zu lassen hat, die dadurch entstünden, dass Veränderungen im Shop von der Suchmaschine nicht zeitgleich, sondern vielmehr zeitversetzt übernommen würden. Eine ganz andere Frage ist, welche Möglichkeiten der einzelne Onlinehändler tatsächlich hat, auf Suchmaschinen zu seinen konkreten Angeboten eigene Links mit Preisinformationen zu hinterlegen. Das von heise.de im obigen Beitrag zitierte Urteil des OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07) widerspricht dem Urteil des OLG Stuttgart nicht etwa, wie berichtet, sondern hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, nämlich dass der entsprechende Link auf die Versandkosten unzureichend gekennzeichnet war (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 132/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 28 Abs. 3 BDSG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Weitergabe von Kundendaten einschließlich der Kontoverbindung des Kunden an Dritte für Werbezwecke wettbewerbswidrig ist, wenn keine wirksame Einwilligung des Kunden vorliegt. Das Gericht führte aus, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz in einer Vielzahl von Fällen zwar nicht wettbewerbswidrig seien, da es an der erforderlichen Marktbezogenheit bei einer Verletzung in der Regel fehle.  Hier hatte die Beklagte, ein Telekommunikationsdienstleister, jedoch Kundendaten an eine verbundene Lottereieinnahmestelle weitergegeben, in dem Wissen, dass an diese Kunden mit massiver Werbung herangetreten und sogar unberechtige Abbuchungen von Kundenkonten getätigt würden. Die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb gingen über die rechtswidrige Datenweitergabe an sich hinaus, so dass eine Marktbezogenheit in diesem Fall zu bejahen sei. Zweck der Weitergabe sei die Verschaffung eines wettbewerbsrechtlichen Vorteils. Die Beklagte war durch die Weitergabe der Daten wissende und willentliche Teilnehmerin am Wettbewerbsverstoß und wurde auf dieser Basis verurteilt.
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  • veröffentlicht am 23. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2008, Az. 8 W 457/08
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch auch für den Patentanwalt besteht, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Dies gelte jedoch nur für den – soweit abtrennbaren – markenrechtlichen Teil des Rechtsstreits. Wegen des übrigen urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits seien etwaige Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch notwendig sei. Diese Notwendigkeit käme z. B. ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es um die Beurteilung patent- oder markenrechtlicher Vorfragen bei den Schutzrechtsberühmungen innerhalb des § 1 UWG gehe oder zum Verfahrensgegenstand schwierige technische Streitfragen zu beantworten seien, die auf der Grundlage des Wettbewerbs- oder Urheberrechts ausgetragen werden, im Übrigen allerdings nicht.

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  • veröffentlicht am 16. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
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  • veröffentlicht am 12. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 42/07
    § 32 Abs. 2 RVG

    Das OLG Stuttgart hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde für das Verfahren bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 15.000,00 EUR bestätigt. Dass die Antragstellerin durch diese Wettbewerbsverletzung – ebenso wie jeder andere Wettbewerber im gesamten Bundesgebiet – durch das Angebot des Antragsgegners bei eBay nicht betroffen sei, verringere das streitwertprägende Interesse der Antragstellerin an lauterem Verhalten des Antragsgegners nicht. Dass es bei einer derartigen Sachlage keinem Wettbewerber möglich sei, auch nur halbwegs sicher abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch die beanstandete Werbung betroffen seien, führt nicht dazu, dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen wäre, sondern verhindert lediglich, dass derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden könnten. Gleichwohl wäre das Gericht nicht seiner Aufgabe enthoben, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.

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  • veröffentlicht am 4. September 2008


    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Stuttgart ist der Rechtsansicht, dass einem Onlinehändler alle fehlerhaften Preisangaben in einer Suchmaschine wettbewerbsrechtlich zuzuschreiben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler dem Betreiber einer Preissuchmaschine Preisdaten geliefert und zwar so, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht wurden. Die Preisangaben wahren unvollständig, da Versandkosten nicht angegeben wurden. Das Oberlandesgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und darüber hinaus eine Irreführung der Verbraucher, die über die vollständigen Versandkosten in Unkenntnis blieben. Die Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die kurzfristige zeitliche Differenz zwischen der korrekten Preisangabe im Onlineshop und in der Suchmaschine, die durch die Übermittlung der Preisänderung entstehe, beseitigt. Dies hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 3 W 152/06; vgl. aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06). Zu Preisangaben im Internet auch OLG Frankfurt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 2 U 71/07
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung für jeden Verstoß innerhalb der Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 2.500,00 EUR anzusetzen ist. Es setzt sich damit von Gerichten wie dem OLG Düsseldorf ab, welches in mittlerweile über zehn Entscheidungen durch die Festsetzung von Streitwerten zu 900,00 EUR ein für Onlinehändler wahrhaft freundliches „Streitwertdumping“ betreibt. Wie in allen Fällen sind im vorliegenden Fall jedoch auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2008

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008, 2 U 82/07
    §§ 3, 4 Nr. 1, 5 Abs. 4 UWG, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die in einer Zeitung u.a. für Elektrogroßgeräte erschienene Werbung “ohne 19 % Mehrwertsteuer”, die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag galt, wettbewerbswidrig ist. Ausschlaggebend war in diesem Fall nicht die Werbung mit einer Mehrwertsteuererstattung (die dem Werbenden rechtlich nicht möglich ist), sondern der für Großinvestitionen in Elektrogroßgeräte viel zu kurze Entscheidungszeitraum, der für einen Vergleich von Preisen und technischen Details erforderlich sei. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reiche bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Inwieweit das Urteil auch für Onlineangebote gilt, die der im Internet generell erhöhten Preistransparenz (auf Grund besserer Möglichkeiten zur Recherche) unterliegen, ist fraglich. Zumindest bei “Großinvestitionen” wird man dem Verbraucher auch im Onlinehandel ein “Sackenlassen” seiner Kaufintention zubilligen müssen, so dass im Ergebnis gleiche Maßstäbe anzusetzen sein dürften.
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