IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 670 BGB, § 832 Abs. 1 BGB; § 287 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 448 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder bei der Internetnutzung beaufsichtigen müssen, um z.B. Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen zu verhindern. Dazu genüge es in der Regel jedoch, dass das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und die Teilnahme daran verboten werde. Allgemeine Belehrungen zu „ordentlichem Verhalten“ seien jedoch nicht ausreichend. Komme es auf Grund der Verletzung von Aufsichtspflichten zu Urheberrechtsverletzungen, seien die Eltern dafür verantwortlich und zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt habe (§ 832 I 1 BGB). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat im Rahmen seines Urteils „Tauschbörse II“ entschieden: „Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.“ Zur Pressemitteilung Nr. 092/2015 vom 11.06.2015 (hier).

  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    BGH, Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat hat drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, denen zu Folge Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind. Es handelt sich im Wesentlichen um für die Beklagten katastrophal verlaufene zeugenschaftliche Vernehmungen und fehlende Vorträge dazu, wer als Alternativtäter ernsthaft in Betracht komme. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße im Wege des Filesharing gilt dann nicht, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass andere Personen aus dem Familienkreis zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.  Zur Pressemitteilung Nr. 92/2015 vom 11.06.2015: (mehr …)

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