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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    BVerfG, Urteil vom 24.01.2012, Az. 1 BvR 1299/05
    § 113 Abs. 1 S. 2 TKG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das BVerG hat entschieden, dass die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) gegen das verfassungsrechtlich geschützte Anrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Unter anderem läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil die Vorschriften den Zugriff auf die Zugangssicherungscodes, die den Zugang zu Endgeräten sichern und damit die Betreffenden vor einem Zugriff auf die entsprechenden Daten beziehungsweise Telekommunikationsvorgänge schützen, unabhängig davon erlaubten, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei oder nicht. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2012 des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2012:
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  • veröffentlicht am 19. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011, Az. 10 S 60/10
    § 17a TKG,
    § 45i TKG

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Gratis-Onlinespiel mit kostenpflichtigen, über die Telefonrechnung abgerechneten „Zusatzfeatures“ gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt, wenn jegliche Altersverifikation fehlt und das Spiel einschließlich der kostenpflichtigen Dienste von Minderjährigen in Anspruch genommen werden kann. Dass der Anschlussinhaber vorher die fragliche 0900-Telefonnummer nicht gesperrt habe, sei irrelevant. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAm 02.03.2011 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ (hier) vorgelegt. Unter anderem werden aktuelle nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen. Hierzu gehören Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters. Hier einige Ausschnitte aus dem geplanten Gesetz: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
    § 43b TKG

    Das LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Dem Vernehmen nach werden Onlinehändler, die Textilien im Internet verkaufen, in jüngster Zeit vermehrt durch die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG abgemahnt. Tätig ist demnach eine Rechtsanwaltskanzlei aus Mayen. Abgemahnt werden angebliche Verstöße gegen Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes. Die Firma hat nach unseren Erkenntnissen keinen Onlineshop und ist auch im Übrigen nicht im Internethandel tätig. Für das für eine Abmahnung zwingend notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (Abmahner, Abmahnungsopfer) reicht allerdings auch ein Ladengeschäft aus – wenn dieses dann auch existiert. In den Abmahnungen werden Verstöße gegen § 1 Abs. 1 TextKennzG angegriffen, wonach Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden dürfen, soweit sie über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe Angaben treffen, welche den in den §§ 3 bis 10 TextKennzG bezeichneten Anforderungen entsprechen müssen. Der Streitwert wird in der Regel mit 10.000,00 EUR bemessen.

  • veröffentlicht am 20. November 2008

    LG Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05
    §§ 1 Abs. 2; 9 Abs.1 S. 1; 9 Abs. 2; 3 bis 10 TextilkennzG

    Das LG Landau hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erforderlichen Angaben an einem beliebigen Ort oder auf Unterseiten im Onlineangebot zu platzieren. Es führt aus, dass „Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden [dürfen], wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind“. Gemäß § 9 Abs. 2 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Ist dies direkt bei der Beschreibung/Abbildung des Artikels für den Verkäufer nicht möglich oder gewünscht, ist das LG Landau geneigt, auch einen Link als ausreichend zu erachten, vorausgesetzt es handelt sich um „die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo [der Kunde] sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann“.

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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 08.04.2004, Az. 13 U 184/03
    §§ 1 UWG, §§ 1, 3 – 10 TextKennzG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der mehrfache Verstoß gegen die Auszeichnungspflichten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz wettbewerbswidrig ist. Den Einwand des Onlinehändlers, er habe sich hinsichtlich der fehlerhaften Angaben (hier u.a.: „Lycra“ statt „Elasthan“) auf die Herstellerangaben verlassen, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Der Onlinehändler sei mehrfach abgemahnt worden, ohne dass auf diese „Hinweise“ eine Veränderung der Auszeichnung erfolgt sei. Das OLG Celle konnte die Rechtsansicht des LG Hannover, die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes seien wertneutrale Vorschriften, bei denen nicht jeder Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei, nicht anschließen.

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