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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2013

    BGH, Beschluss vom 08.05.2013, Az. XII ZB 396/12
    § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG; § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer versäumten Beschwerdebegründungsfrist auf Grund erheblicher Arbeitsüberlastung nur dann gewährt werden kann, wenn diese Überlastung plötzlich und unvorhersehbar eintritt. Falle der Fristablauf allerdings auf den letzten Arbeitstag vor einem Urlaubsantritt, liegt gerade keine unvorsehbar erhöhte Belastung vor und der Rechtsanwalt sei nicht von der sorgfältigen Fristenkontrolle entbunden. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsanwalt am gleichen Tag vom Tod eines ehemaligen Sozius erfahre und diese Nachricht ihn persönlich stark betroffen habe. Da im entschiedenen Fall der Rechtsanwalt an diesem Tag trotzdem bis 23.00 Uhr habe arbeiten können und lediglich ein Fristverlängerungsantrag erforderlich gewesen wäre, sei die Säumnis als schuldhaft zu bewerten und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 1 W 1320/11
    § 385 Abs. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch nach dem Tod des Patienten weiter besteht. Im konkreten Fall führte das Gericht aus: Fehle es an einer ausdrücklichen Willenserklärung des verstorbenen Patienten hinsichtlich der Aufhebung der Schweigepflicht zu Lebzeiten, so müsse der mutmaßliche Wille des Verstorbenen erforscht werden. Gehe dieser eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so stehe dem zeugnisablegenden Arzt ein Verweigerungsrecht jedoch nicht zu (so z.B. regelmäßig bei der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern). Von einem Arzt, der sich hinsichtlich eines Verstorbenen auf ein Verweigerungsrecht berufe, könne zudem eine Begründung, warum er die Schweigepflicht als weiter bestehend ansehe, verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Rüsselsheim, Urteil vom 08.01.2010, Az. 3 C 1097/09
    § 153 BGB

    Das AG Rüsselsheim hat entschieden, dass der Tod eines Vertragspartners unter Umständen ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Telefonanschlusses sein kann. Dies hört sich zwar selbstverständlich an, ist es aber nicht. Bestehende Vertragsverhältnisse gehen nach dem Tod eines Vertragspartners in der Regel auf dessen Erben über. Aber was, wenn hier geschehen, Großmutter sich im Altenheim einen Telefonanschluss legen lässt und dieser nach ihrem Dahinscheiden von niemandem mehr genutzt wird? Die Erben fühlten sich noch nicht reif fürs Altersheim, um dort zukünftig ihre Telefonate zu führen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen und ließ die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zu. Die Übersiedelung ins Altenheim zum Telefonieren sei unlogisch und unwirtschaftlich.

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVielen Filesharern rauben die anhaltenden Abmahnwellen den Schlaf und einige verzweifeln schon am Rechtssystem. Kürzlich erschien Mandant M, den beides plagte: Eine schlaflose Nacht und Zweifel am Rechtssystem. Man habe seinen Vater abgemahnt und wolle nun horrende Kosten erstattet haben. Während wir uns noch innerlich fragten, ob es diesmal kurios werden könnte und ausnahmsweise einmal der Vater (!) den Internetanschluss des Sohnes missbraucht haben könnte, um illegal solche kulturellen Errungenschaften wie „Techno Mix/Handsup“ von den BassStylerz herunterzuladen, fügt M hinzu, sein Vater sei ein halbes Jahr vor dem behaupteten Download verstorben. Er fragte sich, wie dieser denn überhaupt abgemahnt werden könne. Der kundige Rechtsanwalt erklärt ihm den Grund für die gelegentlichen Irrungen und Wirrungen auf Seiten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien. M hat jedoch noch mehr zu bieten: (mehr …)

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