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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Mai 2012

    BPatG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 26 W (pat) 516/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Tourer“ nicht für Waren aus dem Bereich Fahrzeuge eintragungsfähig ist. Es fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes handele, ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen. „Tour“ bedeute nach dem Duden u.a. „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung“, so dass „Tourer“ die besondere Eignung von Fahrzeugen für Reisezwecke beschreibe. Zum Volltext der Entscheidung:

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