IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtArbG Cottbus, Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 Ca 1043/12
    § 4 f Abs. 1 S. 1 BDSG, § 613a BGB

    Das ArbG Cottbus hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der als interner Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens tätig ist, bei Betriebsübergang nicht weiter in dieser Stellung beschäftigt werden muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 173/12
    § 1 UKlaG, § 4 Abs. 1 UKlaG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes, anders als das Vertragsstrafeversprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1996, Az. I ZR 58/94), nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Auch wenn die Beklagte im Zuge der Verschmelzung den ursprünglichen Geschäftsbetrieb „als lebenden Organismus“ übernommen habe und mit denselben Personen fortführe, sei allein damit die fortbestehende Gefahr des „Sich-Berufens“ auf die fragliche Klausel nicht automatisch auf die Beklagte mit übergegangen. Die übertragende Gesellschaft sei aufgrund der Verschmelzung erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Zwar gingen mit der Verschmelzung sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und die Beklagte sei damit auch in bestehende Vertragsverhältnisse eingetreten, ohne dass es einer Vertragsänderung bedurft hätte. Damit sei aber nicht der gleichzeitige Übergang auch der von der Rechtsvorgängerin geschaffenen Wiederholungsgefahr verbunden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

    Das LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
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