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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 HK O 9663/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat in dieser Entscheidung eigentlich Offensichtliches klargestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass nur derjenige (hier: ein Rechtsanwalt) zur Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer verpflichtet ist, der über eine solche auch verfügt. Zum Zitat der Begründung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az. 33 O 14269/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die fehlende Angabe des Vor- und Zunamens und – entgegen dem OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte hatte seinen Vornamen mit „Vangelis“ angegeben, obwohl er „Evangelos“ hieß. Dies, so die Münchener Richter, sei nur eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens „Evangelos“. Die fehlende Steueridentifikationsnummer verstoße zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG, sei aber nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde. Aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang 2 ergebe sich nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung steht zumindest im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage, vgl. Art. 7 Abs. 5 der EU-RL 2005/29 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 UWG.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht. (mehr …)

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