IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    Der Disclaimer – ein im Internet geläufiger Anglizismus für eine Haftungsausschlussklausel in E-Mails oder auf Websites – ist derart in Mode gekommen, dass sich zahlreiche Kollegen mit dem Sinn und Unsinn derartiger Hinweise befasst haben.  Eine ebenso eindrucksvolle wie interessante elektronische Monographie findet sich beim Kollegen Causse (hier). Besonders angetan hat uns der folgende Hinweis, der zwar heute schon sprachlich seine Wirkung ganz erheblich verfehlen würde, nicht so aber zur damaligen Zeit seiner tatsächlichen Verwendung. „Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata.“; vulgo: Lass das Werk dem richtigen Empfänger zukommen, sollte es durch „unsichere Winde“ in fremde Hände getragen werden. Gezittert hatte der flämische Mönch Goscelin von St. Bertin (1035-1107), der sich um den seinerzeit mit größeren Schwierigkeiten verbundenen Buchversand sorgte.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 14.06.2005, Az. 16 O 229/05
    §§ 97, 19 a UrhG, 11 TDG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der berüchtigte LG-Hamburg-Disclaimer keinerlei schützende Wirkung für seinen Verwender entfaltet. Der Disclaimer findet sich laut Google-Anfrage auf über 400.000 Internetseiten u.a. in folgender Formulierung wieder: „Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite unter Umständen mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Daher möchte ich ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass ich …“ Die Distanzierung darf gerade nicht pauschal erfolgen, sondern muss zu jeder externen Verlinkung gesondert erfolgen. Dabei darf der verlinkenden Partei nicht bereits bewusst sein, dass er auf eine andere Website mit rechtswidrigem Inhalt verweist. Es wird mitunter die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschal-Disclaimer dafür spreche, dass die verlinkende Partei bereits über ein erhebliches Unrechtsbewusstsein verfüge.

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