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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Mai 2012

    BGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 175/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung

    Der BGH hat entschieden, dass eine markenmäßige Benutzung eines Bildmotivs (hier: Medusa) nicht in Betracht kommt, wenn das Motiv nur dekorativen Zwecken dient, z.B. als Marmormosaik auf einer Tischplatte. Eine markenmäßige Benutzung könne auch nicht dadurch nachgewiesen werden, dass ein kleiner Teil der Durchschnittsverbraucher das Motiv als Marke erkenne und der Klägerin zuordne. Um als Herkunftshinweis zu dienen, müsse die Zuordnung zum Markeninhaber durch einen erheblichen Teil der Verkehrskreise vollzogen werden. Es dürften zur Beurteilung nicht nur die Kreise herangezogen werden, denen die Marke der Klägerin von vornherein bekannt sei, sondern alle vom Produkt der Klägerin (Möbel) potentiell angesprochenen Verbraucher. Die Vorinstanz hatte die Sachlage noch anders beurteilt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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