Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AnwG Düsseldorf: Muss der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis für den Erhalt einer einstweiligen Verfügung unterschreiben und zurücksenden? / § 14 BRAOveröffentlicht am 13. Mai 2014
AnwG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2014, Az. 3 EV 546/12
§ 14 S. 1 BORADas Anwaltsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt den Empfang einer einstweiligen Verfügung nicht durch Unterzeichnung der Empfangsbestätigung bestätigen darf, wenn der Mandant dies nicht wünscht. Anderenfalls macht sich der Rechtsanwalt wegen Parteiverrats strafbar. Was wir davon halten? Es handelt sich um einen besonders gelagerten Fall. Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass man sich in wettbewerbsrechtlichen Verfahren häufig „zweimal sieht“ und § 14 BRAO nicht nur eine berufsrechtliche Verbindlichkeit aufstellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BAG: Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Beantragung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet werdenveröffentlicht am 22. Oktober 2013
BAG, Urteil vom 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12
§ 106 GewODas BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin arbeitsrechtlich anweisen kann, eine elektronische Signaturkarte, – die nur natürlichen Personen ausgestellt wird – zu beantragen. Stein des Anstoßes war im vorliegenden Fall, dass die Arbeitnehmerin hierfür die in ihrem Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermitteln musste und dies für unsicher hielt. Die Kosten für die Beantragung der Signaturkarte wollte die Arbeitgeberin übernehmen. Zur Pressemitteilung Nr. 56/13: (mehr …)
- LG Amberg: Eine Unterlassungserklärung, die wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgegeben wird, erfasst nur Unterlassung, nicht ohne Weiteres die Beseitigungveröffentlicht am 14. September 2012
LG Amberg, Urteil vom 22.08.2012, Az. 14 O 417/12
§ 823 Abs.1 BGB iVm. § 1004 BGB analogDas bayrische LG Amberg hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die abgegeben wird, nachdem unerwünschte Blog-Kommentare für eine insoweit ahnungslose Person veröffentlicht wurden (Persönlichkeitsverletzung ), nur die Unterlassung weiterer Kommentare im Namen dieser Person erfasst, nicht aber deren Entfernung. Das Gesetz sehe bereits in § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zwei getrennte Tatbestände vor. Ein Unterlassen beinhalte dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht zugleich ein Beseitigen. Folglich könne auch nicht von der bloßen Erklärung zum Unterlassen auf ein Unterwerfen zur Beseitigung geschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)