IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. September 2015

    BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12
    § 5 Abs. 1 GewO, § 34d GewO,
    § 59 Abs. 2 und 3 VVG, § 4 Nr. 11 UWG,

    Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn er Netto-Policen vermittelt und sich dabei, unter Hinweis auf seine Bindung an eine bestimmte Agentur, vom Versicherungsnehmer in seinen AGB einen Vergütungsanspruch versprechen lässt. Damit werde nicht gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz verstoßen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 408 O 95/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 34d, 34c GewO; § 11 VersVermV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der neben den von ihm vertriebenen Waren wie z.B. Kaffee oder unterschiedliche Gebrauchsartikel auch Versicherungsverträge anbietet, als Versicherungsvermittler handelt. Fehle ihm hierzu die erforderliche behördliche Erlaubnis, sei diese Tätigkeit zu untersagen. Das beklagte Unternehmen sah sich lediglich als so genannter Tippgeber, gab also an, einen Interessenten lediglich an einen Vermittler oder Versicherer weiterzuleiten. Das Gericht folgte dieser Verteidigung nicht. Die Beklagte biete potentiellen Kunden der mit ihr zusammen arbeitenden Versicherungsgesellschaften konkrete Versicherungsverträge aus den Bereichen Gesundheit, Vorsorge und Absicherung an, schlage diese Verträge vor und führe Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durch. Diese Tätigkeit werde von der Beklagten entgeltlich für die Versicherungsunternehmen verrichtet und gehe damit deutlich über die eines Tippgebers oder Erteilers von Auskünften hinaus. Zwar wechsle der Kunde beim Online-Abschluss einer Versicherung auf die Internetdomain des Versicherungsunternehmens, dies sei aber für diesen nicht erkennbar, da die Seite immer noch mit dem Logo der Beklagten versehen sei.

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