Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Erstmalige Ausführungen zu einem Streitwert von über 20.000 EUR (für Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH) kommen in der Revisionsinstanz zu spätveröffentlicht am 21. Dezember 2015
BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. I ZR 151/14
§ 26 Nr. 8 EGZPODer BGH hat entschieden, dass eine Prozesspartei, die die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen weder beanstandet noch glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts des Unterlassungsantrags maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wurden, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, mit einem entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Verfahren machte die Beklagte erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, sie müsse, um dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot zu genügen, jährlich mehr als 50.000 € aufwenden; der Wert ihrer Beschwer durch dieses Verbot sei daher mit mindestens 22.000 € zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn die Beschwerdegebühr für ein Patent zu spät eingezahlt wurdeveröffentlicht am 16. November 2015
BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 123 Abs. 2 PatG, § 134 PatGDas BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand einer Patentbeschwerde zu versagen ist, wenn der Beschwerdeführer zwar durch Einreichung des Schriftsatzes innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Beschwerdeeinlegung nachholt, aber nicht die der Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht die der Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.
- OLG Hamburg: Zur Kostentragung bei verspäteter Erklärung der Erledigungveröffentlicht am 2. Januar 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2012, Az. 3 W 72/12
§ 91 a ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass im Falle einer verspäteten Erledigungserklärung die durch die Verspätung entstandenen Kosten durch den Verspäteten zu tragen sind. Vorliegend hatte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, auf welche der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgab, welche die Wiederholungsgefahr beseitigte. Der Antragsteller erklärte die Angelegenheit jedoch erst dann für erledigt, als der Antragsgegner Widerspruch einlegte. Die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten habe der Antragsteller zu tragen, da er die Erledigung ohne Not auch früher hätte erklärten können. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Beschwerdegebühr wahrt nicht die Frist, wenn Beschwerde selbst verspätet eingehtveröffentlicht am 1. Dezember 2010
BPatG, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 7 W (pat) 19/10
§§ 79 Abs. 2, 73 Abs. 2 Satz 1 PatGDas BPatG hat entschieden, dass die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr eine verspätet eingelegte Beschwerde nicht zulässig macht. Bei der Zahlung der Gebühr handele es sich lediglich um eine weitere, neben die Beschwerdefrist tretende, Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Die Beschwerdeeinlegung, sofern diese verspätet nach Fristablauf erfolgt, kann nicht durch die Zahlung der Gebühr ersetzt bzw. zulässig gemacht werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, wenn er die Beschwerde per Post übersende, unter Einkalkulierung üblicher Postlaufzeiten für einen rechtzeitigen Eingang zu sorgen. Dafür sei es ihm z.B. auch zumutbar, bei einer geschlossenen Poststelle in seinem Heimatort zu einer weiter entfernten Poststelle zu fahren. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Ausschließliche Nutzungsrechte an einem Foto müssen bewiesen werdenveröffentlicht am 6. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09
§§ 296, 273 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Behauptung, ausschließliche Nutzungsrechte an streitgegenständlichen Fotos zu besitzen, bewiesen werden muss, wenn die Gegenseite die Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestreitet. Da weder die Herstellung der Fotos noch die etwaige Übertragung von Rechten daran auf eigenen Handlungen der in diesem Verfahren Beklagten beruhten oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren, sei insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Allgemeine Ausführungen der Klägerin, welche Rechte von wem übertragen wurden, seien hierfür nicht ausreichend. Es sei konkreter Vortrag dazu erforderlich gewesen, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden habe, um den Eintritt der behaupteten Rechtsfolge – Übertragung der Aktivlegitimation auf die Klägerin – prüfen zu können.