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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09
    §§ 16, 19a UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Videoportals nicht für Rechtsverletzungen durch fremde Inhalte, die von Dritten eingestellt wurden, haftet. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betreiber sich diese Inhalte nicht zu eigen mache.  Dies sei aus der Sicht eines „verständigen Internetnutzers“ zu beurteilen. Im vorliegenden Fall fehle es an erster Stelle daran, dass die hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung vom Portalbetreiber überprüft würden, was eine Verantwortungsübernahme gekennzeichnet hätte. Zu einer Vorabkontrolle sei der Betreiber auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei den von Nutzern zur Verfügung gestellten Inhalten um große Datenmengen gehandelt habe. Die installierte „notice & take down“ Funktion, mit Hilfe derer rechtsverletzende Inhalte angezeigt werden können, Sperrung der beanstandeten Videos und Prüfung neu eingestellter Videos, ob diese dem rechtsverletzenden Video entsprechen, sei ausreichend. Abgesehen davon handele es sich bei den Nutzer-Videos nicht um das Kernangebot des Portals, sondern lediglich um eine Zusatzfunktion. Zu den Kontrollpflichten führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 5. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
    §§
    823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber eines Videoportals eine Pflicht trifft, „geflaggte“ Inhalte auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Mit dem Flagging hätten die Betreiber des Portals Kenntnis von dem streitgegenständlichen Video und verletzten eine ihnen obliegende konkrete Prüfpflicht, indem sie das Video dennoch in ihrem Angebot weiter vorhielten. Mit diesem „Flagging“ liege bei dem Portal nämlich ein konkreter Hinweis auf eine konkrete (hier: offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung) vor. Die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass es sich bei dem „Flagging“ um eine gänzlich unverbindliche, freiwillige Maßnahme handele. Auch könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass das „Flagging“ (nach seiner Struktur im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall) nicht hinreichend konkret sei, damit sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, die Prüfpflichten habe auslösen können. Sie könne sich schließlich nicht darauf zurückziehen, die Kenntnis ihres Mitarbeiters, der das „Flagging“ bearbeitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen.

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