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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. IX ZR 144/06
    § 242 BGB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abrechnungs-Mindesteinheit von einer Viertelstunde in einem rechtsanwaltlichen Dienstvertrag gegen die guten Sitten (§ 242 BGB) verstößt, „eine Frage des Einzelfalls [sei], die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist“. Ausgangsentscheidung war OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Az. I-24 U 196/04 (jüngst bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 O 183/05). Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen sei und gegebenenfalls dieser standhalte, sei nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht habe in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen habe, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, komme  es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen sei.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07
    § 3 a RVG, § 307 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Abrechnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren jeweils in Zeittakten von 15 Minuten berechnet hatte, wirksam ist. Damit entschied das Gericht gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf (I-24 U 196/04 vom 29.06.2006), welches eine solche Klausel in einer Vergütungsvereinbarung für unwirksam hielt. Damit scheinen die Entscheidungen im Widerspruch zueinander zu stehen, die Unterschiede ergeben sich jedoch aus den Einzelfällen. In der Angelegenheit vor dem OLG Düsseldorf hatte der abrechnende Rechtsanwalt die 15-Minuten-Zeittakt-Klausel missbräuchlich ausgenutzt, d.h. es wurden von 167 Zeittakten 115 Takte als „bis zu 15 Minuten“ abgerechnet. Das OLG Schleswig hat dieses Urteil geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Möglichkeit, eine Klausel missbräuchlich auszunutzen, diese Klausel nicht per se unwirksam macht. Im Gegenteil müsse, wenn Zeithonorare grundsätzlich gesetzlich zulässig seien, auch eine Zeittaktung ermöglicht werden.

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