Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs („Matratzen eines Markenherstellers“) / Onlinehändler muss Ware nicht zum sofortigen Versand vorrätig haltenveröffentlicht am 6. September 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 128/12
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BGB, § 5a Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 5 UWG aF, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlich motivierter Unterlassungsanspruch, der sich auf den Vertrieb von „Matratzen eines Markenherstellers“ bezieht, zu unbestimmt ist, da nicht ersichtlich sei, welches Unternehmen als „Markenhersteller“ gelte. Auch sei ein Onlinehändler nicht verpflichtet, alle angebotenen Waren vorrätig zu haben. Indes sei es notwendig, so der Senat, dass der Händler in seiner Werbung für die nicht vorrätigen Matratzen darauf hinweise, dass die beworbenen Waren nicht sofort lieferbar sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Werbung mit Preisnachlass muss eindeutig seinveröffentlicht am 16. Dezember 2009
BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07
§ 5 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und deutlich auf die Voraussetzungen und Bedingungen des Preisnachlasses hingewiesen wird. Die Beklagte warb mit einem Preisnachlass von 19% („ohne Mehrwertsteuer“) an einem bestimmten Tag. Allerdings erfuhren Kunden erst auf Nachfrage im Ladengeschäft, dass dieser Preisnachlass nicht für Waren gelte, die nicht im Geschäft vorrätig seien, sondern erst bestellt werden müssten. Der BGH stellt klar, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer so genannten Verkaufsförderungsmaßnahme dem Verbraucher bereits in der Werbung klar und vollständig mitgeteilt werden müssten, damit dieser seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne (JavaScript-Link: Pressemitteilung). - OLG Zweibrücken: Ergebnis der Stiftung Warentest kann nicht ohne weiteres für baugleiches Gerät verwendet werdenveröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWGDas OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
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