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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 33/10
    §§
    4 Nr. 9 a und b, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ersteller einer Bestellsystemsoftware („Webshop“) nicht gegen einen Konkurrenten wegen Nachahmung vorgehen kann, wenn der Konkurrent in seiner Software eine ähnliche/gleiche Eingabemaske wählt. Nachahmungen seien grundsätzlich zulässig, sofern nicht zusätzliche unlauterkeitsbegründende Umstände vorlägen. Diese seien vorliegend nicht vorhanden gewesen. Dabei sei zu beachten, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme seien, desto geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen seien, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründeten. Das OLG lehnt jedoch die Unlauterkeit in den folgenden Gesichtspunkten ab: vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und unredliche Erlangung des Know-How sah das Gericht nicht. Eine unlautere Behindung wurde ebenfalls nicht angenommen, da die Antragstellerin ihr Produkt weiterhin vermarkten könne. Über urheberrechtliche Gesichtspunkte entschied das OLG nicht, da solche Ansprüche von der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz und somit zu spät geltend gemacht wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Laut einer Studie des Forschungsinstituts ibi research an der Universität Regensburg (Studie) verlieren die Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon gegenüber dem Verkauf über Onlineshops bei kleineren Onlinehändlern zunehmend an Bedeutu berichtete, dass knapp die Hälfte der Befragten der Studie erst seit weniger als drei Jahren über das Internet verkaufe, über 90 Prozent täten dies mit einem eigenen Webshop. Dabei seien allein in den ersten neun Monaten 2008 genauso viele neue Shops eröffnet worden wie jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren. Das zeige der Vergleich mit Umfrageergebnissen aus 2006 und 2007. Nur jeder fünfte Befragte biete seine Waren über eine Verkaufsplattform an, knapp 30 Prozent unterhielten zudem ein Ladengeschäft. Der Vertrieb über Auktionsplattformen habe nach Erkenntnissen der Marktforscher an Bedeutung verloren: Nur 27 Prozent böten ihre Waren auch auf Versteigerungsportalen an – wobei eBay mit einem Anteil von über 90 Prozent klar dominiere. Im Vergleich zum Vorjahr sei die Nutzung des Vertriebsweges Auktionsplattformen jedoch um 15 Prozent zurückgegangen. (heise-News).

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