Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Unwirksame AGB-Klausel, aber mangels der Verwendung kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 10. Oktober 2008
KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)
- OLG Köln: Ein Hersteller kann für die Wettbewerbsverstöße seiner Vertriebsmittler haftenveröffentlicht am 11. September 2008
OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, Az. 6 U 149/07
§ 12 LFGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seine Produkte über Vertriebspartner, die in seine eigene Betriebsorganisation eingegliedert sind, vertreibt, für deren Wettbewerbsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung für eine derartige Haftung war im vorliegenden Fall, dass das Unternehmen nicht ohne die mittels der Geschäftspartner aufgebaute Vertriebstruktur existieren konnte, da die Produkte ausschließlich über das von ihr installierte Direktvertriebssystem auf den Markt gebracht wurden. Damit sei die Verkaufsorganisation als Teil des Unternehmens der Antragsgegnerin anzusehen. In diese Organisation seien die Vertriebspartner zumindest sofern der Vertrieb über das Internet in Rede stehe, unmittelbar eingegliedert. Die Geschäftspartner würden die Produktpalette des Unternehmens dort nicht im eigenen Namen auf eigene Rechnung verkaufen, sondern die Interessenten auf die offiziellen Internetseiten des Unternehmens weiterleiten und nähmen daher die Stellung eines Vermittlungsmaklers ein. Vertragsschluss und -abwicklung erfolgten somit allein über die Antragsgegnerin. Eine Entlastungsmöglichkeit bestehe nicht, da es sich um eine Erfolgshaftung (§ 8 Abs. 2 UWG) handele. Eine solche Unterlassungshaftung ohne eigenes vorheriges Verschulden sei auch verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1996, 2567), denn wer viele Hilfspersonen einschalte und davon profitiere, müsse umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken, die in seinem Geschäftsbereich begründet seien, tragen. Den Interessen der Antragsgegnerin wird dadurch Rechnung getragen, dass die angedrohte Strafe nur im Falle eines eigenen Unternehmerverschuldens fällig wird. (mehr …)
- LG Hamburg: Hinweispflicht für zusätzliche PayPal-Kostenveröffentlicht am 27. August 2008
LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 1 Abs. 1 PAngV
Das LG Hamburg hat entschieden, dass, soweit ein Onlinehändler die Kaufpreiszahlung per PayPal anbietet, er Verbraucher auch darauf hinweisen muss, dass und in welcher konkreten Höhe mit der Inanspruchnahme des Internetzahlsystems zusätzliche Kosten für einen Verbraucher ausgelöst werden. Geschieht dies nicht, werde der Verbraucher dadurch in die Irre geführt; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). - OLG Hamm: Werbung für Waschmaschinen ohne Angabe der Schleuderwirkungsklasse wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. Juli 2008
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, §§ 3, 5 EnVKVDas OLG Hamm hat in einem Urteil zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Im konkreten Fall wurde beanstandet, dass in der Artikelbeschreibung eines Onlineangebotes für eine Waschmaschine nicht die Schleuderwirkungsklasse (auf einer Skala von A bis G) angegeben wurde. Das Oberlandesgericht sah den Verstoß nicht als unbeachtliche Bagatelle an. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass einen rechtlichen Einwand der „unclean hands“ nicht gebe; die Antragstellerin sei auch dann antragsberechtigt, wenn sie selbst vorher die rechtswidrige Artikelbeschreibung auf ihren Internetseiten verwendet habe.