IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 26.03.2009, Az. 6 U 242/08
    §§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch mehrere Wettbewerbsverstöße gestützt werden kann. Unerheblich sei, ob sämtliche der genannten Wettbewerbsverstöße gegeben seien. Ein Unterlassungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum, Rn. 30) schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthalte; auf die Frage, ob die beanstandete Verletzungshandlung auch im Übrigen wettbewerbswidrig sei, komme es dann nicht mehr an. Daraus ergebe sich die Möglichkeit des Gerichts, sich gegebenenfalls nur mit einem das Verbot rechtfertigenden Verstoß zu befassen. In der Folge könne ein Berufungsgericht das in erster Instanz ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen, sondern auch mit einem anderen der gerügten Wettbewerbsverstöße begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei eBay finden sich derzeit eine Vielzahl von Angeboten, die mit einem „kostenlosen PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ werben. Dieser Käuferschutz wird dem Vernehmen nach ohne Zutun des jeweils betroffenen eBay-Händlers durch eBay eingeblendet, wobei die Einblendungen ohne Rücksicht auf das jeweils angebotene Gut erfolgen. Dies kann eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeuten, wenn sich die in der Auktion genannte Ware nicht für den PayPal-Käuferschutz qualifziert, der Käufer also nicht erstattungsberechtigt ist. Gemäß Nr. 3.3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ist eine Anspruchsberechtigung nur gegeben, wenn es sich bei dem gekauften Artikel um einen materiellen Artikel handelt, der versandt werden kann. So werden laut PayPal „immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine und weitere nicht physische Güter“ und „Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge“ nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert.

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  • veröffentlicht am 6. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV

    Das LG Augsburg hat entschieden, dass eine fehlende Angabe von Auslandsversandkosten zwar gegen die Preisangabenverordnung verstoße und insoweit ein Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliege. Das Landgericht hielt es aber für weitgehend unzumutbar, die Versandkosten in über 190 Staaten aufzulisten oder die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen könne; die viel zitierte, zu einem anderen Ergebnis kommende Entscheidung des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) lasse hierzu auch keinen Lösungsansatz erkennen. Das Augsburger Gericht konnte auch keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß feststellen. Interessanterweise solle insoweit berücksichtigt werden, dass der Verkäufer den Verbraucher vor einem Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordere, da der Verbraucher beim Auslandsversand ohnehin damit rechne (!).  Aus Sicht des Verbrauchers wäre es einfacher, beim Verkäufer die Kosten für den Auslandsversand individuell anzufragen, als eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zu durchforsten. Die Rechtsauffassung der Augsburger Richter ist bemerkenswert, entspricht aber wohl nicht der herrschenden Meinung. Zu einem Meinungsüberblick: Link Auslandsversandkosten.


  • veröffentlicht am 24. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit den zum Verwechseln ähnlichen Telefonnummern zweier Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich. Die Privatkundenhotline der Klägerin „0181-070010“ unterschied sich nur in einer Ziffer der Vorwahl von der Rufnummer „01801-070010“ der Beklagten. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass durch die Nutzung dieser Rufnummer durch die Beklagte ein gezielter Kundenabfang der Kunden der Klägerin betrieben werde. Dieser sei als unsachliche Beeinflussung am Erwerb von Waren oder Leistungen der Klägerin wettbewerbswidrig. Zwar gestand das Gericht zu, dass ein Verwählen von Verbrauchern nur in geringer Größenordnung vorzukommen drohe, da eine Kundenhotline nur in seltenen Fällen aus der Erinnerung gewählt werde, jedoch spreche auch das weitere Verhalten der Beklagten für einen unlauteren Kundenfang. Nach Wählen der Nummer der Beklagten sei der Anrufer nicht über die Identität der Beklagten aufgeklärt worden, so dass eine mögliche Fehlvorstellung, mit der Klägerin verbunden zu sein, nicht ausgeräumt worden sei. Die Häufigkeit, mit der ein Kunde auf diese Art abgefangen werden könne, spielte für das Gericht nur eine untergeordnete Rolle. Allein die Gefahr, dass die Klägerin durch das Gebahren der Beklagten potentielle Kunden verlieren könne, stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin dar. Ebenso gelte dies hinsichtlich verbraucherschutzrechtlichen Aspekten. Auch hier sei auf die Interessen jedes Einzelnen, durch die Geschäftspraktiken des Beklagten beeinflussten Verbrauchers abzustellen. Gemäß dem gefällten Urteil des OLG darf die Beklagte die Rufnummer zwar weiter nutzen, ist aber verpflichtet, direkt nach Anrufannahme unmissverständlich auf ihre Identität hinzuweisen.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az. 327 O 204/08
    § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Anpreisung von Steinen in der Werbung als „Heilsteine“ bzw. als Steine mit „heilender Wirkung“ immer wettbewerbswidrig ist. Zwar wies die Beklagte in der von ihr verwendeten Werbung darauf hin, dass eine Heilwirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei, jedoch erklärte sie gleichzeitig, dass Krankheiten vorgebeugt oder diese gelindert würden. Das Hamburger Gericht sah sich auf Seiten der Klägerin, da es sich bei dem Begriff „Heilstein“ um eine unzulässige Anpreisung handele. Es werde der Eindruck erweckt, dass diese Steine tatsächlich eine gesundheitsförderliche Wirkung hätten. Der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis hebe diesen Eindruck nicht auf. Ebenso konnte die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, dass Besucher ihres Internetangebotes so aufklärt seien, dass sie die Angebote „richtig bewerten“ würden. Das Gericht wies darauf hin, dass über Suchmaschinen auch viele Interessenten auf die Internetseite der Beklagten gelenkt würden, die nicht über eine entsprechende Aufklärung verfügten.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat dem Institut des „fliegenden Gerichtsstandes“, nach dem im Internet begangene Verletzungshandlungen überall im Bundesgebiet verfolgt werden dürfen, in einem „Ed Hardy“-Fall eine Absage erteilt. Die Klägerin, die den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte, suchte sich als Gericht zur Durchsetzung Ihrer Rechte das Amtsgericht Frankfurt aus. An diesem Ort waren weder die Klägerin noch der Beklagte ansässig, jedoch die Rechtsanwälte der Klägerin. Das Amtsgericht war jedoch der Ansicht, dass dies als rechtsmissbräuchlicher Versuch, Rechtsanwaltskosten zu sparen, zu bewerten sei. Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten forderte das Frankfurter Gericht auch hier eine Sachnähe des Gerichtsortes, die grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten gegeben sei, nicht jedoch am Sitz der klägerischen Rechtsanwälte. Die Klage wurde demgemäß abgewiesen. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstandes“ haben auch das Landgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin Stellung genommen (Links: LG Hamburg, KG Berlin).

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2006, Az. 6 U 102/05
    §§ 305 Abs. 1, 474 Abs. 2, 475, 476 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat das Musterschreiben eines großen Versandhauses für Verbraucher über die gesetzlichen Bedingungen von Gewähr leistungsansprüchen für wettbewerbswidrig erklärt. Das Versandhaus übergab dieses Informationsschreiben an Kunden, bei denen eine kostenlose Reparatur innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist abgelehnt wurde. In dem Schreiben hieß es unter anderem: „Tritt während der ersten sechs Monate nach dem Kauf an der Ware ein Mangel auf, haftet … selbstverständlich ohne Einschränkung, sofern der Schaden nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen ist. Wir reparieren kostenlos oder tauschen die Ware um.“ In dieser Passage war dem Versandhaus der Fehler unterlaufen, dass die Sechs-Monats-Frist mit der günstigen Beweislast für den Käufer nicht mit dem Kaufdatum, sondern mit Gefahrübergang, d.h. mit Auslieferung der Ware, beginnt. Damit würde nach Auffassung des Gerichts die geltende Rechtslage nicht korrekt wiedergegeben und der Verbraucher über einen zu frühen Beginn der Gewährleistungsfrist getäuscht. Dies stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Umgehung gesetzlicher Normen zum Nachteil des Verbrauchers aus § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung der Verwendung des Schreibens verurteilt.

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
    §§ 3 ZPO, 68 GKG

    Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08
    § 3 ZPO

    Das Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung für 6 wettbewerbswidrige Klauseln bezüglich des Widerrufsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das Landgericht weiterhin seinem selbstgesetzten Trend treu, eher höhere Streitwerte im Bereich der häufigen Abmahngründe anzusetzen (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Bochum I und LG Bochum II).

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