Rechtsprechung: Ist fehlender Hinweis auf Versandkosten in das Ausland abmahnfähig?

veröffentlicht am 7. August 2008

KEIN Wettbewerbsverstoß (Bagatelle)

1) OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11

2) KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07

3) LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08

4) LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09

___

ERHEBLICHER WETTBEWERBSVERSTOSS (keine Bagatelle)

1) LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07 (keine Bagatelle, individueller Sachverhalt)

2) OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009, Az. 1-4 U 225/08

3)
LG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10

4)
LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10

Verschiedene Gerichte halten es für unschädlich, wenn bei einem europaweitem Versandangebot die Kosten für den Auslandsversand nicht angegeben werden. Das OLG Hamm vertritt indessen eine abweichende Rechtsauffassung. Im Einzelnen:

a) Fehlen der Auslandsversandkosten ist Bagatelle:

Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil) sieht in der fehlenden Angabe von Versandkosten nur einen Bagatellverstoß: Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgeführt: ‚Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG anzusiedeln ist.‘ “

Das KG Berlin (Urteil) hält die fehlende Angabe der Versandkosten im Falle eines angebotenen Auslandsversands für nicht wettbewerbswidrig, vielmehr läge ein Bagatellverstoß vor.

„Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners „Versand nach: Europa“ (Antrag e) steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom Antragsgegner genannten „Versandkosten: EUR 12,00“. Denn der nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten Versand als Serviceleistung neben weiteren „Versandservices“. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG angenommen (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.März 2007, 4 W 19/07, juris Rdn. 8).

Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigem Internet-Auftritt unter der TOP-Level-Domain „de“ für den Verkauf von Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Denkbar ist zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware – etwa als Geschenk – in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig – auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist – gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten – verbunden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben (OLG Hamm, a.a.0.), führt vorliegend nicht wesentlich weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind hier – abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen europäischen Land – sehr vielschichtig. Von einer größeren Nachahmungsgefahr kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversandes scheuen werden.“

Anders sah dies das voristanzliche LG Berlin im Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07, also nach der Entscheidung des KG Berlin, wobei auch hier die fallspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind (LG Berlin).

Das LG Lübeck (JavaScript-Link: LG Lübeck) geht gleichermaßen von einer Bagatelle aus:

„Weiterhin steht der Verfügungsklägerin hinsichtlich des „Versand: an weltweit“ kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verb. mit 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAnGV wegen fehlender Informationen über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. Regelmäßig werden die Interessen des Käufers ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.

Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit seinem Angebot in aller erste Linie an Inländer. Daran ändert auch nichts, dass die Internetadresse „www-ebay.de“ auch aus dem Ausland zu erreichen ist und dass dort auch aus dem Ausland gehandelt und gekauft werden kann. Denn „www.ebay.de“ ist eben trotzdem die deutsche Seite des internationalen Unternehmens Ebay, die sich ausschließlich in der deutschen Sprache überwiegend an Inländer richtet. So ist es durchaus in Einzelfällen denkbar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware, etwa als Geschenk, in das Ausland versenden zu lassen oder das Deutschsprachige im Ausland den Internetauftritt des Verfügungsbeklagten zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthalt nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Verfügungsbeklagten ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig, auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist, gesondert beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkündigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Verfügungsbeklagten hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Verfügungsbeklagte somit allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im voraus für jede Ware und für jedes Land mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, zumal auch der Platz auf den Internetseiten begrenzt ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2, 2 PAnGV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, führt hier nicht weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind vorliegend, abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen Versandland, sehr vielschichtig.“

Auch das LG Augsburg entschied (Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09):„Es wären deshalb grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund deren der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Auch letztere Aufgabe ist aber nicht möglich. Soweit das OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07) eine andere Auffassung vertritt, lässt sich diese Entscheidung allerdings kein Hinweis entnehmen, wie sich das OLG Hamm vorstellt, dass die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden können, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Dem erkennen Gericht erscheint daher bereits ein tatbestandlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 PAngV fraglich. Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

b) Fehlen der Auslandsversandkosten ist KEINE Bagatelle:

Das OLG Hamm entschied hingegen:

3.
Ein Verfügungsanspruch ist nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAngV insofern begründet, als die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben sind. Nicht bestritten ist, dass die Antragsgegnerin ihre Waren weltweit, mithin auch im außereuropäischen Ausland anbietet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich sind, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV.

4.
Der Verstoß ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Mit dem Erfordernis der nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern ist eine nur unerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt („geeignet“), auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert.“

Auch das LG Fulda sowie das LG Bonn sahen in der fehlenden Auslandsversandkostenangabe einen Wettbewerbsverstoß.

I