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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
    §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine vermeidbare Herkunftstäuschung und damit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegt, wenn bei äußerlicher Verwechselungsgefahr ein Warnhinweis der Gestalt „BONJOUR® MAXIMUS […] Dieser Kaffeezubereiter ist ein Produkt von BonJour®. Er sollte nicht mit Kaffeezubereitern anderer Unternehmen verwechselt werden.“ aufweist. In Anbetracht der weitgehend identischen Leistungsübernahme führe dieser Hinweis nicht zu einem Ausschluss der Herkunftstäuschung. Denn er gebe zwar Aufschluss darüber, dass neben dem „BONJOUR ® MAXIMUS“ noch andere Kaffeezubereiter auf dem Markt befindlich seien. Darüber hinaus lasse er jedoch mehrere Interpretationen zu. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
    §§
    3; 4 Nr. 10; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, welches Telefon- anschlüsse von Kunden eines Wettbewerbers bewusst auf das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters voreinstellt und/oder voreinstellen lässt, durch gezielte Behinderung wettbewerbswidrig handelt, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. Eine trotz gegenteiligen Kundenauftrags durchgeführte Änderung der bisher zu Gunsten der Klägerin bestehenden dauerhaften Voreinstellung des Telefonanschlusses, wenn sie nicht nur auf einem Bedienungsfehler oder ähnlichen Versehen beruhe, sondern bewusst erfolge, stelle über die im unangemessenen „Umlenken“ des Kundenauftrags liegende Vertragsverletzung hinaus auch eine unlautere Behinderung der davon betroffenen Klägerin dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 876 [Rn. 21 f.] – „Änderung der Voreinstellung II“ m.w.N.). Dem bewussten Verhalten eines mit der Abwicklung des Kundenauftrags persönlich befassten Mitarbeiters stehe es auf dem Gebiet der Kommunikation mit seinen vielfältig technisierten Abläufen gleich, wenn solche Vorgänge ohne ausreichende menschliche Kontrolle automatisch erfolgten und dabei vorkommende weisungswidrige Änderungen der Voreinstellung zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei dessen Organisation bewusst in Kauf genommen würden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 6s E 71/08
    § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nicht bei jedem Wettbewerbsverstoß bzw. berufsrechtlichem Verstoß ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betreffenden eröffnet werden kann.  Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hänge entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar sei der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend müsse das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht wird. Zudem habe der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich darum bemüht, künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009, Az. 96 O 113/09
    §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 7 Abs. 2 Nr. 3; 9 Abs. 1 UWG


    Das LG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob  per E-Mail-Werbung begangene Wettbewerbsverstöße gleichzeitig einen Anspruch begründeten, den Wettbewerber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die in ihrem Wettbewerb empfindlich gestörte Klägerin begehrte jedenfalls im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung von deren Richtigkeit an Eides statt und Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes, der ihr ihrer Ansicht nach durch nicht den Anforderungen des § 7 UWG entsprechenden Versendung der E-Mail vom 06.12.2008 und der irreführenden „Sterne“-Werbung auf der Internetseite des Beklagten entstanden war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLandgericht Bonn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 11 O 150/08
    §§ 3; 4 Nr. 10; 8; 11 UWG

    Das LG Bonn hat wenig überraschend entschieden, dass die rüde Überrumpelung von Kunden der Konkurrenz nicht im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht steht. Die Parteien dieses Verfahrens waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Stromversorgungsleistungen für Verbraucher. Die Beklagte schickte „drei Herren“ aus, welche bei einer Kundin der Klägerin klingelten und dieser erklärten: „Wir kommen von [Klägerin] und [Klägerin] wird dieses und das Nebenhaus nicht mehr beliefern. Sie müssen zu der Firma [Beklagte] wechseln„. Die eingeschüchterte Kundin der Klägerin unterschrieb in der Not einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Einem anderen Kunden der Klägerin widerfuhr das Gleiche, wobei ihm eine Bedenkzeit eingeräumt wurde, die allerdings wenig wert war, da die Beklagte umgehend versuchte, Abschlagszahlungen von seinem Konto abzubuchen. Das LG Bonn mochte beides nicht:
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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; 2 Abs. 4, 25 ApBetrO

    Das OLG Oldenburg hat vor einiger Zeit entschieden, dass der Verkauf von geringwertigen Weihnachtsartikeln wie z.B. Engelsfiguren, Keramiknikoläusen, Tee und Windlichtern durch einen Apotheker zulässig ist. Der klagende Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und mahnte die betreffende Apotheke ab. Das LG Oldenburg gab der Klägerin Recht und untersagte den Verkauf von Weihnachtsartikeln. Dieses Urteil wurde vom OLG jedoch aufgehoben. Das OLG war zwar auch der Auffassung, dass die streitigen Vorschriften der ApBetrO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen seien und somit ein wettbewerbsrechtlicher Bezug vorliege. Allerdings sei der Verkauf von Weihnachtsartikeln kein relevanter Verstoß gegen diese Vorschriften, so dass eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer fehle.

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az. 4 U 62/09
    §§ 1 Abs. 1 PAngV; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Angebot von Waren in einem Schaufenster diese Waren mit dem Endpreis ausgezeichnet werden müssen. Sollte es sich bei den ausgestellten Geräten lediglich um Attrappen handeln, gelte die Preisauszeichnungspflicht auch für diese, sofern durch die Schaufensterwerbung ein gezieltes Ansprechen des Kunden auf einen Kauf erfolgt. Im entschiedenen Fall betrieb die Beklagte ein Geschäft für Hörgeräte-Akustik. Die im Schaufenster ausgestellten Attrappen von Hörgeräten (so genannte „Dummies“) waren nicht mit einer Preisangabe versehen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, da zu dem Verkauf eines Hörgerätes eine umfassende Beratung sowie Anpassung auf den einzelnen Kunden erforderlich sei, so dass sie im Grunde genommen eine Dienstleistung anbiete. Es handele sich bei den ausgestellten Attrappen nicht um eine Ware im Sinne der Preisangabenverordnung. Der Preis hänge nicht nur vom Gerät, sondern auch von den nachfolgenden Tätigkeiten und Krankenkassentarifen ab, so dass eine Preisangabe im Schaufenster dem Kunden nicht weiter helfe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 16.07.2008, Az. 21 O 15035/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass ein Abmahner, der verschiedene Wettbewerbsverstöße zunächst außergerichtlich abmahnte und sodann einen Verstoß mittels einer einstweiligen Verfügung und zwei Verstöße im Hauptsacheverfahren weiter verfolgte, nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Das Gericht stellt klar, dass rechtsmissbräuchlich nur handelt, wer „mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen“. Als Beispiel nennt das Gericht Gebührenerzielungsinteresse und die Überziehung des Gegners mit übermäßigen Kosten. Diese Indizien für einen Missbrauch seien aber im konkreten Fall nicht gegeben gewesen. Alle Verstöße seien in einer Abmahnung zusammengefasst worden. Bei der gerichtlichen Verfolgung, wo zwischen einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen differenziert wurde, würden sachliche Gründe der Aufspaltung der Verfahren dienen. Die Verstöße beruhten auf unterschiedlichen Sachverhalten, seien von der Gewichtung differenzierbar und der Kläger habe ein nennenswertes wettbewerbsrechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche. Die Beurteilung eines möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bleibt allerdings immer dem Einzelfall vorbehalten und ist sorgfältig zu prüfen.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009, Az. 312 O 128/09
    § 68 GKG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen sei, sofern es sich um Verstöße eines mitteleren Schweregrads handele. Im vorausgegangenen Streitfall ging es um ein Internetverzeichnis, welches im gesamten Bundesgebiet abrufbar war. Das LG Hamburg bezieht sich bei der Überprüfung des Streitwerts unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamburg (30.01.2006, Az. 3 W 10/06), welcher den Wert von 25.000,00 EUR als Regelwert für Verstöße der genannten Art festsetzt. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig. Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Bezeichnung „Fachanwalt Markenrecht“; in Fällen allgemeiner Abmahnung bei eBay sind dagegen in der jüngeren Vergangenheit Streitwerte von weniger als 10.000,00 EUR angenommen worden.

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht. (mehr …)

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