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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2016

    LG Köln, Urteil vom 03.06.2015, Az. 28 O 466/14
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos einer Schauspielerin, welches im Trailerbereich eines Filmsets aufgenommen wurde und die Abgebildete mit einem angeblichen „Babybauch“ zeigt sowie die dazugehörige Berichterstattung „Schwanger oder nicht? K kugelt sich vor die Kamera“ die Persönlichkeitsrechte der Schauspielerin verletzt. Das Vorliegen einer Schwangerschaft gehöre zum Kernbereich der Privatsphäre, so dass die Rechte der Klägerin das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen würden. Einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.500,00 EUR erachtete das Gericht als angemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2015, Az. 324 O 161/15
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die wiederholte Bildveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten, der einen schweren Unfall erlitten hatte, eine Geldentschädigung in Höhe von 60.000,00 EUR angemessen ist. Zwar handele es sich bei dem Unfall des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an welchem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Veröffentlichung von Bildern der Ehefrau beim Betreten/Verlassen des Krankenhauses dienten jedoch nicht der Information, sondern dem reinen Voyeurismus, so dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 O 107/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Essen hat entschieden, dass eine Filmberichterstattung bei YouTube bezüglich eines Überfalls zulässig ist, auch wenn das Opfer des Überfalls erkennbar dargestellt wird. Der Kläger, der in dem Filmmaterial seitlich und von hinten so abgebildet werde, dass er für einen weiteren Personenkreis identifizierbar sei, habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Filmmaterials. Durch das nicht alltägliche Geschehen des Überfalls sei der Kläger zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, welche die – auch identifizierende – Berichterstattung dulden müsse. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit gehe im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2013

    LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az. 28 O 349/12
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung über einen Prominenten, gegen den ein Strafrechtsprozess läuft, unter dem Titel „Die … auf Prozess-Urlaub in Kanada“ unzulässig sein kann. Eine Einwilligung des Prominenten zur Wort- und Bildberichterstattung habe nicht vorgelegen, zudem seien die Bilder am ausländischen Flughafen heimlich aufgenommen worden. Bei einem Urlaub handele es sich außerdem grundsätzlich um eine der geschützten Privatsphäre zuzurechnenden Tätigkeit. Nach Abwägung aller Umstände überwiege das berechtigte Interesse des Klägers das Interesse der Öffentlichkeit am (indirekten) Prozessverlauf. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 14.08.2013, Az. 28 O 144/13
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass heimlich gefertigte Fotos, die eine Prominente beim Verlassen einer Entzugsklinik zeigen, veröffentlicht werden dürfen, wenn es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Die Betroffene hatte ihre Alkoholerkrankung schon zuvor in der Öffentlichkeit diskutiert und Berichterstattungen zugelassen. Deshalb überwiege bei dem streitgegenständlichen Foto das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, auch wenn es sich um einen privaten Moment handele. Eine Ausnahme bestehe in dieser Konstellation nur für die Abbildung des minderjährigen Sohnes, der seine Mutter von der Klinik abholte. Dessen Veröffentlichung war auf Grund des höher anzusetzenden Schutzes für Kinder und Jugendliche unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. September 2013

    LG Köln, Urteil vom 24.07.2013, Az. 28 O 115/13
    § 1004 BGB, § 823 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung über die Ehefrau eines prominenten Moderators diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar sei das Bild im Rahmen einer Preisverleihung, zu welcher sie ihren Ehemann begleitete, entstanden, jedoch habe sich die Berichterstattung nicht auf dieses Ereignis der Zeitgeschichte bezogen. Ohnehin erstrecke sich das öffentliche Interesse nicht auf die Ehefrau eines Prominenten. Die Verwendung des Bildes in einem völlig anderen Zusammenhang stelle daher eine Rechtsverletzung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. September 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 26.03.2013, Az. 15 U 149/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog; § 22 KUG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Bildberichterstattungen über Prominente in emotionalen Ausnahmesituationen (hier: Verkehrsunfall) in besonderer Weise den Schutz der Privatsphäre beachten müssen und bei fehlender Einwilligung zu untersagen sind. Das Interesse der abgebildeten Person, das Geschehen ohne Öffentlichkeit verarbeiten zu können, gehe in der Regel dem Informationsinteresse vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11
    § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass einem so genannten Paparazzo untersagt werden kann, Fotografien eines inhaftierten Prominenten beim Hofgang zu veröffentlichen, da dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Prominenten vorliegt. Er habe in diesem von der Öffentlichkeit abgeschlossenen Raum nicht damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Andersherum schlug jedoch der Versuch des Paparazzo fehl, dem Prominenten die Veröffentlichung eines Bildes per Widerklage zu untersagen, welches den Paparazzo wartend vor der Wohnung des Prominenten zeigte und von diesem aufgenommen worden war. Der Fotograf habe im Rahmen seiner Berufsausübung gehandelt und sei deshalb lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Zudem handele es sich bei der „Belauerung“ des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2010, Az. 6 U 35/10
    §§ 22, 23 KUG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderbildern einer Sportlerin nicht von § 23 KUG gedeckt ist. Im Gegensatz zu aktuellen Fotos oder Filmaufnahmen öffentlicher Auftritte, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften, da es sich um aktuelle Bildnisse einer Person der Zeitgeschichte handele, sei für Kinderbilder sowie Aufnahmen aus privater und häuslicher Umgebung eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Anderenfalls liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08
    §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Prominentenkindern strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei den Eltern bzw. anderer erwachsener Prominenter. Im vorliegenden Verfahren wurde die Veröffentlichung von Bildern der Klägerin durch die Beklagte bis zum Eintritt der Volljährigkeit insgesamt verboten. In der Vergangenheit hatte sich die Beklagte hinsichtlich einzelner veröffentlichter Fotos bereits verpflichtet, die konkreten Bilder nicht mehr zu veröffentlichen. Ein Gesamtverbot sei nach ihrer Einlassung aber zu weitgehend, da in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre erforderlich sei und dies in Bezug auf zukünftige, noch unbekannte Bilder nicht möglich sei. Das Gericht folgte dem nicht. Eine Entbehrlichkeit der Einwilligung habe in den vergangenen Fällen nicht vorgelegen, da zwar der Vater der Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei und auf Grund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Bilder bei öffentlichen Auftritten nicht erforderlich sei. Dies ließe sich jedoch nicht auf seine Kinder übertragen. Kinder bedürften eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten und deren Persönlichkeitsentfaltung durch die Abbildung in Medien empfindlicher gestört werden  könne als diejenige von Erwachsenen. Das Interesse der Klägerin besteht auch hinsichtlich des Verbots der Veröffentlichung zukünftiger Bilder, da das Verhalten der Beklagten zeige, dass eine entsprechende Begehungsgefahr bestehe. Die Verbote der bereits erfolgten konkreten Veröffentlichungen seien nicht geeignet, einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen in der Zukunft zu gewähren. Eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit durch das generelle Verbot liege nicht vor, da die Schutzbedürftigkeit von Kindern vorgehe.

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