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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2012

    LG Köln, Urteil vom 01.02.2012, Az. 28 O 764/11
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung mit einer Schauspielerin es nicht rechtfertigt, dass der Partner bild- und namentlich im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift „Liebes-Aus nach Schlaganfall“ in die Öffentlichkeit gezogen und dabei gleichsam an den Pranger gestellt wird. Im vorliegenden Fall war die Schauspielerin mit dem Verfügungskläger zuletzt 2007 beim Deutschen Fernsehpreis öffentlich aufgetreten, hatte sich dann auf Grund eines Schlaganfalls weitestgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und sich dieser erst wieder 2010 mit einem Buch über ihre Krankheitsgeschichte zurückgemeldet, was ein Verlag zum Anlass nahm, über ihre alte Beziehung zu berichten. Die Kammer erachtete die Beziehung und ihr Ende als „abgeschlossenen Sachverhalt“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10
    § 166 Abs. 1 BGB,
    Nr. 29 in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag für einen Subunternehmer haftet, der Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt. Das gelte sogar dann, wenn der die Werbekampagne durchführende Subunternehmer die Hauptvertriebsfirma betrüge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 29.12.2011, Az. 6 U 30/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Schleswig hat laut Pressemitteilung 1/2012 vom 04.01.2012 entschieden, dass kein Fall von wettbewerbswidriger Irreführung vorliegt, wenn eine als Beitrag der Redaktion aufgemachte Werbung im deutlich als „Anzeigen-Forum“ überschriebenen Anzeigenteil veröffentlicht wird. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser könne die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprächen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als „Anzeigen-Forum“ und die „durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen“ Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige müsse stets einzeln als solche gekennzeichnet sein.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 180/07
    § 3 Abs. 1 UWG 2008, § 4 Nr. 1 UWG 2008

    Der BGH hat entschieden, dass der Absatz von Zeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen („stumme Verkäufer“), also Blechbehälter, aus denen Zeitungen auch (bestimmungswidrig) ohne Bezahlung entnommen werden können, keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden – gleichgültig, ob sie die entnommene Zeitung ordnungsgemäß bezahlen oder ohne Zahlung mitnehmen – darstellt. Auch eine allgemeine Marktbehinderung sei nicht gegeben. Das Wettbewerbsrecht solle gerade dem freien Spiel der Kräfte des Markts im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung Raum gewähren, daher könnten die konkurrierenden Zeitungen keine Sicherung ihres Bestands beanspruchen. Mögliche Absatzrückgänge bei Kaufzeitungen führten auch nicht dazu, dass die Gratisverteilung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Wegen der verfestigten Strukturen und der damit extrem hohen Marktzutrittsschranken auf den Pressemärkten könnten sich neue Anbieter kaum anders als über ausschließlich anzeigenfinanzierte Zeitungen etablieren. Daher führe auch eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu keiner anderen Beurteilung. Der BGH kehrt mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1996, 778 – Stumme Verkäufer I) ab. Diese Rechtsprechung ist nicht mit derjenigen zu verwechseln, in welcher anzeigenfinanzierte Zeitungen kostenlos abgegeben wurden (BGH WRP 2004, 746, 747 – Zeitung zum Sonntag; vgl. auch BGHZ 157, 55, 60 – 20 Minuten Köln). Zur Entscheidung des BGH im Volltext:

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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Zeitungsanzeige nicht allein deshalb als irreführende Werbung wettbewerbswidrig ist, weil Erläuterungen zum beworbenen Preis in einer kleinen Schriftgröße (5,5 Pt.) gehalten sind. Seien die Angaben trotz der kleinen Größe auf Grund von Kontrast, Schärfe etc. (noch) gut lesbar, sei eine Irreführung nicht allein wegen des Kleingedruckten gegeben. Träten weitere Faktoren hinzu (Kontrastärme, Unschärfe, geringer Zeilenabstand etc.), könnten diese jedoch eine Irreführung des Werbeadressaten begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 01.02.2011, Az. 15 U 133/10
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; §§ 22,23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat sich ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Umständen mit dem Bild eines Prominenten geworben werden darf, wenn der jeweilige Prominente hierzu keine Einwilligung erteilt hat. Konkret ging es darum, dass ein Verlag für eine Zeitschrift geworben hatte und zwar in der Form, dass eine junge Frau mit einer Ausgabe der Zeitschrift abgebildet wurde, auf deren Titelblatt wiederum der klagende, bekannte Schlagersänger abgebildet war. Im vorliegenden Fall gelangte das OLG Köln zu der Rechtsansicht, dass zu einer solchen Werbung die Einwilligung des Prominenten nicht habe eingeholt werden müssen, ließ aber die Revision zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2011, Az. 324 O 46/11
    § 32 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einem presserechtlich motivierten Unterlassungsanspruch, gerichtet auf einen Artikel in einer regional erscheinenden Zeitung (hier: Schleswig-Holstein), der Gerichtsstand an dem Ort gegeben sei, an dem das Presseprodukt bestimmungsgemäß verteilt werde. Dass zufälligerweise die Zeitung auch überregional gelesen werde (hier: Hamburg), und zwar im konkreten Fall von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und von zwei Vereinen reiche nicht aus. Verweisung oder Abgabe an das örtlich zuständige Landgericht hatte der Antragsteller (trotz gerichtlichen Hinweises?) nicht beantragt. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000,00 EUR festgelegt. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der bereits ein Honorar für die Nutzung seiner Fotos in der Printausgabe einer Zeitung erhalten hat, kein weiteres Honorar für die Wiedergabe des Fotos in der elektronischen Fassung der Zeitung („ePaper“) beanspruchen kann. Zitat: „Unterstellt man zu seinen [Fotograf] Gunsten, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handelt, so dass die Nutzung rechtswidrig erfolgte, ist der Schadensersatz dann nach der angemessenen Vergütung zu berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten … . Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR beträgt. So ist es hier letztlich schon nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen gegenüber freien Fotografen Tageszeitungsverlage keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnter der Überschrift „Apple will an Zeitungsabos mitverdienen“ berichtet heise.de, dass Apple die Regeln bei der Abwicklung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements für das iPad für belgische und niederländische Medien ab dem 01.04.2010 offenbar verschärfen will. Demnach dürfen die Zeitungen laut einer Anweisung von Apple zahlenden Lesern ihrer Printversion nicht mehr die elektronische Version der jeweiligen Zeitung via App (Softwareprogramm aus dem Apple App-Store) kostenlos liefern. Mit den App werden die einzelnen Ausgaben von den verlagseigenen Servern ausgeliefert. Auf diese Weise ist es den Verlagen auch möglich, elektronische Ausgaben auf eigene Rechnung zu kassieren. Hieran möchte Apple offensichtlich mit den App-Store-üblichen 30 Prozent beteiligt werden. Die liberale niederländische Partei VVD will gegen Apples Verhalten vorgehen, notfalls unter Einschaltung des VVD-Mitglieds Neelie Kroes, die EU-Medienkommissarin ist.

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